Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main vom 11.11.2015 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die durch rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichts Taipei, Republik China (Taiwan) vom XX.XX.2011 ausgesprochene Adoption der B, geb. am XX.XX.2008, durch den Beteiligten zu 1. und die Beteiligte zu 2. anerkannt wird.

Das Eltern-Kind Verhältnis des Kindes B, geb. am XX.XX.2008, zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller erstreben die Anerkennung der in Taipei (Taiwan)/China erfolgten Adoption der B, geb. am XX.XX.2008.

Die Beteiligten besitzen die kanadische Staatsangehörigkeit, die Beteiligte zu 1. ist darüber hinaus deutsche Staatsangehörige. Sie haben bereits in der Vergangenheit ein weiteres Kind aus dem gleichen Kulturkreis adoptiert. Durch Beschluss des Bezirksgerichts Taipei (Taiwan)/China vom 29.08.2008 wurde die Adoption des am XX.XX.2004 geborenen C durch die Beteiligten ausgesprochen. Die Entscheidung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts -Vormundschaftsgericht- Stadt1 vom 02.08.2010, Az. .../09, anerkannt. Sie entschieden sich nachfolgend, ein weiteres Kind adoptieren zu wollen und wandten sich an eine an ihrem Wohnort in Stadt2/ Kanada niedergelassene Adoptionsvermittlungsagentur. Durch einen Sozialarbeiter dieser Agentur wurde nachfolgend ein Sozial- und Eignungsbericht der Beteiligten verfasst.

Die Anzunehmende wurde am XX.XX.2008 im Krankenhaus1 in Stadt3, Taipei (Taiwan)/China unehelich geboren und erhielt den Namen A. Die leibliche Mutter des Kindes ist Frau E. Sie leidet seit ihrem 14.Lebensjahr an psychischen Problemen. Bei ihr wurden eine Schizophrenie und eine Abhängigkeit von Opioiden diagnostiziert sowie eine Depression vermutet. Ein Vater ist in der Geburtsurkunde nicht verzeichnet.

Die leibliche Mutter betreute und pflegte das Kind zunächst in ihrem Haushalt. Etwa eine Woche nach der Geburt, ließ sie es unbeaufsichtigt in ihrer Wohnung zurück und beabsichtigte, einen Suizid zu begehen. Als Nachbarn sie davon abhielten, kehrte sie in ihre Wohnung zurück und schlug das Kind. Durch Sozialarbeiter, die von Anwohnern verständigt wurden, wurde die sofortige Behandlungsbedürftigkeit der Mutter festgestellt und diese in einem Krankenhaus aufgenommen. Seither wurde sie in verschiedenen Einrichtungen behandelt, zwischenzeitlich war sie inhaftiert. Das Kind wurde zunächst auf der Neugeborenenstation des Krankenhaus2 und im Juli 2008 bei einer Pflegefamilie untergebracht.

In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde das Kind durch Beschluss vom XX.XX.2008 unter Vormundschaft gestellt, die Entscheidung wurde zu späterer Zeit bis zum XX.XX.2008 verlängert.

Die leibliche Mutter, die sich zu dieser Zeit zur Therapie im Krankenhaus3 aufhielt, stellte am 17.09.2008 unter Brief Nr. ... und am 02.09.2009 unter Brief Nr. ... des Sozialamtes der Landkreisregierung Taipei Anträge, dass der Landkreis Taipei vormundschaftsrechtliche Maßnahmen ergreifen solle.

Durch Urteil des Bezirksgerichts Stadt3 (Taiwan)/China vom XX.XX.2009 wurde der Vater der leiblichen Mutter als deren Vertreter bestellt. In einem vor demselben Gericht geführten sorgerechtlichen Verfahren wurde der Mutter durch Urteil vom XX.XX.2009 im Verfahren zu Az. .../ 2009, das am 18.01.2010 bestätigt und rechtskräftig wurde, die elterliche Sorge für ihr Kind entzogen und die Vormundschaft eines Vertreters des Landkreises angeordnet. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, dass die leibliche Mutter durch ihren Vater im Verfahren vertreten wurde. Dieser hatte den Anträgen des Landkreises Taipei im Namen der Mutter zugestimmt. Inhaltlich stützt sich das Urteil darauf, dass ausweislich der Zusammenfassung der Krankheitsgeschichte durch das Krankenhaus4 sowie der Bescheinigung der Krankenhaus5 die Mutter ihre mütterlichen Pflichten nicht ausüben könne. Sie leide aufgrund ihrer Schizophrenie sowie der Abhängigkeit von Opiaten an erheblichen psychischen Einschränkungen und müsse langfristig stationär behandelt werden.

Am XX.XX.2011 wurde zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. sowie dem Vormund des Kindes ein Adoptions-Vertrag geschlossen. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren, in dem die Mutter weder beteiligt noch gehört wurde, fand am 04.10.2011 eine Anhörung statt. Mit Urteil vom XX.XX.2011 des Bezirksgerichts Taipei wurde die Adoption der A, geb. am XX.XX.2008, durch die Beteiligten zu 1. und zu 2. ausgesprochen. Der Adoption stimmte ein Vertreter des Jugendamts als Vormund des Kindes zu. Das Urteil ist seit dem 05.12.2011 rechtskräftig.

Seit dem XX.XX.2012 wohnen die Antragsteller und das Kind gemeinsam in Kanada. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Taipei vom XX.XX.2011 wurde durch die Provinz British Colu...

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