Normenkette

ZPO § 494a a.F.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 13 UH 15/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen VII ZB 30/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 26.2.2002 abgeändert und der Antrag der Antragsgegner zu 1) und 2) vom 11.9.2001, gem. § 494a Abs. 2 ZPO auszusprechen, dass die ihre im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Antragsteller zu tragen habe, abgewiesen.

Die Antragsgegner haben sowohl ihre eigenen als auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 6.021,77 Euro.

 

Tatbestand

Die Antragsgegner zu 1) und 2) schlossen mit dem Antragsteller einen am 21.8.1998 notariell beurkundeten Bauträgervertrag. Trotz Aufforderung, die zweite Rate zu zahlen (fällig bei Rohbaufertigstellung), zahlten die Antragsgegner zu 1) und 2) nicht, beauftragten eine Architektin, den Zustand des Rohbaus festzustellen und rügten sodann mit Schreiben vom 25.7.1999 zahlreiche Mängel. Der Antragsteller verneinte mit Schreiben vom 1.7.1999 das Vorliegen von Baumängeln, während die Antragsgegner zu 1) und 2) mit sich überkreuzendem Schreiben vom 1.7.1999 die Vertragserfüllung durch den Antragsteller ablehnten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen ankündigten.

Mit bei dem LG Darmstadt am 23.7.1999 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt, in welchem geklärt werden sollte, ob die seitens der Antragsgegner zu 1) und 2) gerügten Mängel vorliegen. Der Antrag richtete sich auch gegen den Werkunternehmer, nachfolgend als Antragsgegner zu 3) bezeichnet.

Die Antragsgegner zu 1) und 2) erhoben ihrerseits unter dem 22.9.1999 Schadensersatzklage gegen den Antragsteller auf Zahlung von 163.482,40 DM (Rückzahlung der ersten Rate, Vertragskosten, Rechtsverfolgungskosten, Finanzierungskosten und Grunderwerbsteuer). Dem Werkunternehmer [im hiesigen Verfahren der Antragsgegner zu 3)] wurde der Streit verkündet. Am 1.10.1999 hat im vorliegenden Verfahren nach Gegneranhörung die 13. Zivilkammer des LG Darmstadt die Beweiserhebung angeordnet.

In notarieller Verhandlung vom 28.10.1999 haben der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) und 2) den Bauträgervertrag aufgehoben, wobei sich beide Seiten wechselseitig sämtliche Ansprüche vorbehielten.

Unter dem 15.8.2000 hat der gerichtlich bestellte Gutachter sein Gutachten vorgelegt, in welchem er im Wesentlichen das Vorliegen von Baumängeln verneinte. Auf Antrag der Antragsgegner zu 1) und 2) hat das LG Darmstadt dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 1.8.2001 bei dem Gericht der Hauptsache Klage zu erheben und verwies auf § 494a Abs. 1 ZPO.

In dem Schadensersatzprozess der Antragsgegner zu 1) und 2) gegen den Antragsteller, welcher zwischenzeitlich für einige Monate zum Ruhen gebracht worden war, erhob der Antragsteller mit bei Gericht am 1.8.2001 eingegangenem Schriftsatz Widerklage und begehrte von den Antragsgegnern zu 1) und 2) sowohl Schadensersatz, weil diese unberechtigterweise ihre Leistung verweigert hätten, als auch Erstattung der ihm entstandenen Kosten im Beweisverfahren.

Die Antragsgegner zu 1) und 2) sind der Meinung gewesen, die Widerklage stelle nicht die Hauptsacheklage i.S.d. § 494a ZPO dar, und haben deshalb mit bei Gericht am 11.9.2001 eingegangenem Schriftsatz den Antrag gestellt, durch Beschluss gem. § 494a Abs. 2 ZPO auszusprechen, dass die ihnen im Verfahren „der selbstständigen Beweissicherung” entstandenen Kosten vom Antragsteller zu tragen seien. Nach Gegneranhörung hat die 13. Zivilkammer des LG Darmstadt mit Beschluss vom 26.2.2002, auf dessen Inhalt ausdrücklich verwiesen wird, dem Antragsteller die Kosten des Beweisverfahrens gem. § 494a Abs. 2 ZPO auferlegt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, zwar könne die Hauptsacheklage auch in Form einer Widerklage erhoben werden, Voraussetzung aber sei, dass über die Widerklage unter Berücksichtigung der in den dem Beweisverfahren getroffenen Feststellungen zu entscheiden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht allein davon abhängig seien, ob die Antragsgegner zu 1) und 2) aufgrund behaupteter Mängel berechtigterweise die Erfüllung verweigern durften. Die Kammer verwies in diesem Zusammenhang auf das am 19.11.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters in der Schadensersatzklage der Antragsgegner zu 1) und 2), in welchem ausgeführt wird, dass der Bauträgervertrag vom 21.8.1998 wegen Verstoßes gegen die Makler- und Bauträgerverordnung nichtig sei mit der Folge, dass beiden Vertragsbeteiligten keine vertragsrechtlichen Schadensersatzansprüche zustünden. Dieses Urteil wurde zwischenzeitlich von beiden Verfahrensparteien angefochten.

Gegen den vorbezeichneten und im vorliegenden Verfahren ergangenen Kammerbeschluss vom 26.2.20...

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