Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch des Amtsgerichts Schlüchtern … Band 153 Blatt 6293 unter den lfd. Nrn. 1, 4 bis 6, 8, 10, 15 bis 24 und 32 eingetragenen Grundstücke. Eigentumsumschreibung

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 13.09.1995; Aktenzeichen 3 T 307/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zunickgewiesen,

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,– DM.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Grundstücke eingetragen. Die Grundstücke liegen in, einem von der Stadt … förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Auf Ersuchen der Stadt … wurde am 21.4.1986 der Sanierungsvermerk i.S. des § 143 Abs. 4 Satz BauGB in das Grundbuch eingetragen.

Durch notariellen Vertrag vom 8.11.1994 hat der Beteiligte zu die ideelle Hälfte an den Grundstücken auf seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2), übertragen und an sie aufgelassen; die Vertragsparteien haben die Eintragung der Eigentumsänderung bewilligt und beantragt. Auf den gemäß § 15 GBO gestellten Vollzugsantrag des Notars vom 10./11.1.1995 hat die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 11.1.1995 ohne Fristsetzung die Vorlage der Genehmigung der Sanierungsbehörde verlangt. Der Notar hat unter dem 6.4. und 28.7.1995 gebeten, mit der Entscheidung über den Eintragungsantrag noch zuzuwarten, weil die Sanierungsbehörde die Genehmigung ihm noch nicht übersandt habe. Unter dem 11.8.1995 hat er beantragt, nunmehr die Eigentumsumschreibung vorzunehmen. Dazu hat er vorgetragen, unter dem 17.1.1995 sei die Genehmigung bei der Stadt … beantragt worden. Trotz mehrfacher Erinnerung an die Bescheidung dieses Antrags sei die Genehmigung ihm bisher nicht zugeschickt worden. Die Genehmigung gelte daher jetzt nach § 145 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 6 BauGB als erteilt.

Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung durch Beschluß vom 15.8.1995 mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligten zu 1) und 2) hätten weder die Genehmigung noch ein Negativzeugnis der Sanierungsbehörde gemäß §§ 23, 144, 145 BauGB vorgelegt. Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Beteiligten zu 1) und 2) haben die Rechtspflegerin und der Richter des Grundbuchgerichts nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2 mit Beschluß vom 13.9.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.9.1995 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), mit der auch gerügt wird, daß die Rechtspflegerin kein Frist für die Beibringung der Genehmigung der Sanierungsbehörde gesetzt hat.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Landgericht ausgesprochene Bestätigung des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 15.8.1995, durch den der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen worden ist, hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde alles möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 78 Satz 2 GBO i.V.m. § 556 ZPO) stand.

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Nach der Regelung des § 200 Abs. 1 BauGB sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften auch für Grundstücksteile maßgebend. Vom dieser Torschrift werden nicht nur reale, sondern auch ideelle Bruchteilseigentumsanteile erfaßt (Senat in FGPrax 1995, 139 = MDR 1995, 687 = Rpfleger 1996, 24 = DNotI-Report 1995, 118 = OLG-Report 1995, 133; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB Rn. 23, W. Schrödter in Schrödter BauGB 5. Aufl. 1992 Rn. 5, je zu § 200; Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 4. Aufl. 1994 § 144 Rn. 14; Haegele/Schöner/Stöber GBRecht 10. Aufl. Rn. 4109). Nachdem der Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde eingegangen ist, hat sie über den Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist dies vor Ablauf der Frist dem Antragsteller in einem Zwischenbescheid mitzuteilen. Durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Dreimonatsfrist um weitere drei Monate; darauf ist der Antragsteller hinzuweisen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird (§ 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 4 bis 6 BauGB; Haegele/Schöner/Stöber a.a.O. Rn. 3896).

Die Beteiligten zu 1) und 2) meinen nun, nach diesen Grundsätzen hätte die Rechtspflegerin die Eigentumsumschreibung ohne Vorlage der schriftlichen Genehmigung der Stadt … vornehmen müssen, weil die Stadt … nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags vom 17.1.1995 bei ihr die Genehmigung versagt habe, so daß die Genehmigung als erteilt gelte. Diese Ansicht trifft nicht zu. Auf die Genehmigung ist § 23 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 145 Abs. 6 BauGB). Das bedeutet, daß das Grundbuchamt dann, wenn ein genehmigungspflichtiger Tatbestand gegeben ist, eine Eintr...

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