Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfandfreigabeerklärung kann nicht Inhalt von Zwischenverfügung sein

 

Leitsatz (amtlich)

Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt.

 

Normenkette

GBO § 18

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Verfügung vom 16.11.2017)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 16. November 2017 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist in Blatt ...1 des eingangs bezeichneten Grundbuches als Miteigentümer zu 1/2, in Blatt ...2 als Miteigentümer zu 1/6 und in Blatt ...3 als Alleineigentümer des dort jeweils verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.

Mit Kaufvertrag vom 15. September 2016 (UR-Nr. .../2016 des Notars A in Stadt1) veräußerte er den in den Blättern ...1 und ...2 eingetragenen Grundbesitz lastenfrei an die X GbR (im Folgenden: Käuferin).

Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte mit gesiegeltem Schreiben vom 22. August 2017 und Ergänzung vom 5. Oktober 2017 für die Käuferin die Eigentumsumschreibung unter Löschung der zuvor für diese eingetragenen Auflassungsvormerkung und für den Antragsteller als Verkäufer unter Vorlage der jeweiligen Grundschuldbriefe und der Löschungsbewilligungen der Gläubiger die gänzliche Löschung der jeweils in Abt. III eingetragenen nachfolgend aufgeführten Grundschulden:

Blatt ...1 Nr. 2, 4, 5 und 5a, Blatt ...2 Nr. 2, 14,15 und 15a, Blatt ...3 Nr. 3, 4, 5 und 5a.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 darauf hin, dass die in den Blättern ...2 und ...1 zur Löschung beantragten Rechte zugleich auch auf den dort jeweils verzeichneten Miteigen-tumsanteilen der Miteigentümerin B lasten. Deshalb müsse zu deren Löschung auch ein Antrag dieser Miteigentümerin in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden.

Mit gesiegelten Schreiben vom 13. November 2017 führte der verfahrens-bevollmächtigte Notar unter Verweis auf Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamm demgegenüber aus, die für ein Gesamtpfandrecht erteilte Löschungsbewilligung müsse denklogisch auch einen Teilvollzug ermöglichen, weshalb der in der Literatur von Schöner/Stöber (Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2724) vertretenen Gegenansicht nicht zu folgen sei. Er stelle deshalb die Anträge dahingehend um, dass die in den Blättern ...1 und ...2 zur Löschung beantragten Grundschulden jeweils lediglich hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Antragstellers gelöscht werden sollten.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hielt mit weiterer Zwischenverfügung vom 16. November 2017 an ihrer Rechtsauffassung fest und führte ergänzend aus, gerade weil die Rechte nunmehr teilweise nur auf den veräußerten Anteilen gelöscht werden sollten, könne von einer Aufgabe der Rechte seitens der Gläubiger nicht die Rede sein, weshalb insoweit eine Pfandfreigabeerklärung vorgelegt werden müsse.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar teilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 mit, er bitte sein vorausgegangenes Schreiben als Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung anzusehen. Außerdem führte er aus, er habe sich zwischenzeitlich um die Überlassung einer Pfandhaftentlassung bemüht, was von der Gläubigerin aber von der Bedingung abhängig gemacht worden sei, dass sämtliche Eigentümer einen Auftrag zur Abgabe der Pfandhaftentlassung stellen. Dies sei jedoch nicht zu erreichen, weil die Miteigentümerin B nach wie vor unter Betreuung stehe und das Verfahren nicht abgeschlossen sei.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 10. Januar 2018 der Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen vom 10. Oktober 2017 und 16. November 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Dabei ist entgegen der Formulierung im Nichtabhilfebeschluss davon auszugehen, dass die Beschwerde sich nur gegen die zuletzt erlassene Zwischenverfügung vom 16. November 2017 richtet. Denn die zuvor ergangene Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 bezog sich noch auf den ursprünglich gestellten Antrag auf gänzliche Löschung der Grundschulden, welcher nachfolgend durch die gesiegelte Erklärung des Notars vom 13. November 2017 dahingehend geändert wurde, dass die Löschung der zuvor näher bezeichneten Grundschulden in Blatt ...1 und Blatt ...2 jeweils nur hinsichtlich der Miteigentumsanteile des Antragstellers beantragt wird. Mit der nunmehr allein angefochtenen Zwischenverfügung vom 16. November 2017 hat die Rechtspflegerin im Hinblick auf diese Antragsänderung sodann anstelle des zuvor mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 geforderten formgerechten Löschungsantrages der Miteigentümerin B verlangt, dass bezüglich der jetzt nur noch auf dem Miteigentumsanteil des Antragstellers zu löschenden Grundschulden jeweils eine Pfandfreigabeerklärung vorzulegen sei, weil sie die hierzu bereits vorgelegten Löschungsbewilligungen nicht als ausreichend erachtet.

Die gegen diese zuletzt erlassene Zwischenverfügung gerichtete zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.

Zum einen kann die Zwischenverfügung schon aus formellen Gründen keinen Bestand haben. N...

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