Entscheidungsstichwort (Thema)

Diesel-Skandal: Kein Schadenersatz aus § 826 BGB bei Gebrauchtwagenkauf im April 2016

 

Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 07.06.2019; Aktenzeichen 3 O 182/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 7. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sie im April 2016 einen gebrauchten Diesel-Pkw der VW-Sharan 2,0 l TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 gekauft hat.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stünden weder vertragliche noch deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

Sie meint, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20) stehe dem nicht entgegen, weil es nicht berücksichtige, dass die Beklagte die Käufer nicht nur über die in den Motoren der Baureihe EA 189 eingesetzte unzulässige Abschalteinrichtung getäuscht habe, sondern auch - worin der eigentliche Betrug liege - über den vorsätzlichen Einsatz billiger Bauteile. Diese mangelhafte Hardware stehe der Herstellung eines rechtskonformen Zustands durch ein Software-Update von vornherein entgegen; auch das in dem Software-Update enthaltene unzulässige Thermofenster und dessen weiteren Nachteile habe der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW-Sharan 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagte resultieren,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 Euro freizustellen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 Abs. 1 ZPO rechtfertigen. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (Az.: VI ZR 5/20, juris) geklärt.

1. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. November 2020 (Bd. II Bl. 682 ff. d.A.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat fest.

2. Hinzu kommt, dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt hat, dass auch ihr Fahrzeug von dem "Dieselskandal" betroffen ist. In einer Anlage zur Fahrzeugbestellung war darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Zulassung zu Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung des CO2-Wertes gekommen sei und die die angegeben Werte unzutreffend seien.

Bereits aus diesem Grund, ist zweifelhaft, ob ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin überhaupt angenommen werden könnte.

3. Die in dem Schriftsatz vom 08.01.2021 erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

a. Soweit die Klägerin meint, der Bundesgerichtshof habe in dem vorzitierten Urteil nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Käufer nicht nur über die in den Motoren der Baureihe EA 189 eingesetzte unzulässige Abschalteinrichtung getäuscht habe, sondern auch über den vorsätzlichen Einsatz billiger Bauteile (Hardware), ist dies unzutreffend. In seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (Az.: VI ZR 5/20, juris) hat der Bundesgerichtshof die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten gerade damit begründet, dass diese ihre Kunden über die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht habe, um "Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren" und dadurch ihren Gewinn zu erhöhen. Dies umfasst offensichtlich auch den Einsatz billigerer Bauteile.

b. Es verhilft der Berufung auch nicht zum Er...

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