Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmergesellschaft im Wege der Umwandlung durch Abspaltung zur Neugründung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Entstehung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Wege der Umwandlung durch Abspaltung zur Neugründung steht die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG entgegen.

 

Normenkette

GmbHG § 5a Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.04.2011; Aktenzeichen II ZB 9/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin meldete zunächst unter dem 28.8.2009 die Neugründung einer gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt), entstanden durch Abspaltung von der im Handelsregister beim AG Bad Homburg v.d. Höhe unter HRB ... eingetragenen Firma A gemeinnützige GmbH unter Vorlage eines Spaltungsplanes, des Spaltungsbeschlusses, Verzichtserklärungen nach §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 12 Abs. 3 UmwG, einer Liste der Gesellschafter der übernommenen Stammeinlagen, eines Sachgründungsberichts sowie Unterlagen über die Werthaltigkeit des im Wege der Abspaltung auf die Gesellschaft übertragenen Vermögens an. Der Gesellschaftsvertrag der neuen UG enthielt zunächst folgende Bestimmung:

"§ 5 Stammkapital, Stammeinlagen

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1 EUR (in Worten: Euro eins).

2. Vom Stammkapital übernimmt Frau B, Diplom Sozialpädagogin, geboren am ...1962,..., O1 eine Stammeinlage i.H.v. 1 EUR (in Worten: Euro eins) 3. Die Einlagen sind in Geld zu leisten und sofort fällig.

4. Die Teilung eines Geschäftsanteils sowie die Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile sind zulässig."

Mit Zwischenverfügung vom 2.9.2009 wies der Registerrichter den Notar darauf hin, dass § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages geändert werden müsse. Die Einlage sei nicht in Geld zu erbringen, vielmehr sei sie dadurch erbracht, dass die A gemeinnützige GmbH einen Teil ihres Vermögens abgespalten habe und ihrer Gesellschafterin dafür einen Geschäftsanteil von 1 EUR gewährt habe (Zwischenverfügung vom 2.9.2009).

Mit Schreiben vom 1.10.2009 teilte der Registerrichter dem Notar mit, in Ergänzung der Zwischenverfügung vom 4.9.2009 werde darauf hingewiesen, dass eine Abspaltung zur Neugründung einer UG wegen eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht zulässig sein dürfte.

Mit Anmeldung vom 15.10.2009 wurde die ursprüngliche Anmeldung abgeändert und § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wie folgt neu gefasst:

"3. Die Einlage wird dadurch erbracht, dass die A gemeinnützige GmbH einen Teil ihres Vermögens abgespalten hat und ihrer Gesellschafterin dafür einen Geschäftsanteil von 1 EUR gewährt hat."

Der Registerrichter wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 23.11.2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine UG (haftungsbeschränkt) könne nie die Rolle des neuen Rechtsträgers im Wege der Abspaltung übernehmen, da es sich rechtlich um eine Sachgründung handele und dies dem Verbot der Sacheinlage bei der UG gem. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG widerspreche Hieran ändere auch nichts, dass 1 EUR abgespalten werde, denn die Abspaltung zur Neugründung stelle rechtlich immer eine Sachgründung dar.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 24.12.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG stehe der Eintragung aufgrund der erfolgten Abspaltung nicht entgegen. Gemäß § 2 Abs. 2a des Spaltplanes sei auf die durch die Spaltung entstehende Gesellschaft aus der Kasse ein Betrag i.H.v. 1 EUR übertragen worden. Hierfür sei gem. § 3a ein Geschäftsanteil i.H.v. 1 EUR übertragen worden. Die Werthaltigkeitsbescheinigung des Steuerberaters Riedel vom 28.8.2009 führe zur Bewertung aus, dass der abgespaltene 1 EUR in Form einer 1-Euro-Münze werthaltig sei und in vollem Umfang das Stammkapital der neu zu gründenden Gesellschaft decke. Wenn im Wege der Abspaltung aus der Kasse ein Betrag i.H.v. 1 EUR in der Form einer 1-Euro-Münze eingebracht werde, wie dies in der Werthaltigkeitsbescheinigung beschrieben sei, handele es sich nicht um eine unzulässige Sacheinlage.

Der Registerrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig, da sie form- und fristgerecht gem. §§ 63, 64 FamFG eingelegt wurde.

In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da das AG den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Der Entstehung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Wege der Umwandlung durch Abspaltung zur Neugründung steht die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG entgegen.

Bei der durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) neu eingeführten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um die neue Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sondern um eine Variante der GmbH, die mit Ausnahme der Sonderregelung des § 5a GmbHG allen Vorschriften des gesamten deutschen Rech...

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