Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung von Urteilen im Rahmen von § 22 GBO

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO ist grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen. Das Grundbuchamt ist in diesem Zusammenhang an rechtsgestaltende Urteile und Feststellungsurteile gebunden. Ansonsten binden Urteile im Rahmen des § 22 GBO nur in den Grenzen ihrer Rechtskraft, die maßgeblich vom Streitgegenstand bestimmt wird, und nicht hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse oder Tatsachen.

 

Normenkette

GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, §§ 53, 71

 

Verfahrensgang

AG Alsfeld (Beschluss vom 07.03.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von ..., Blatt 1, in Abt. II einen Amtswiderspruch zugunsten der Beteiligten zu 2. gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit (Wegerecht) in Abt. II lfd. Nr. 16 einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1. hat die durch sein Rechtsmittel verursachten Gerichtskosten zu tragen; im Übrigen ergeht die Entscheidung im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren insgesamt nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer - die Beteiligten zu 1. und 2. - waren in Abt. I lfd. Nr. 5.1 und 5.2 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes (Gemarkung ..., Flur 6, Flurstück 81/14, A-Straße a) im Grundbuch von ..., Blatt 1, eingetragen. Aufgrund Auflassung vom 18.02.2014 ist seit dem 07.03.2014 lediglich noch die Beteiligte zu 2. als Eigentümerin eingetragen (Abt. I lfd. Nr. 6.). Zu Lasten des Grundstücks war in Abt. II lfd. Nr. 7 ein Wegerecht zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbbaugrundbuch von ..., Band B, Blatt 2, unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück 81/13 (A-Straße b) lastete, eingetragen. Ursprünglich war das hier betroffene Grundstück auch mit dem ebenfalls in Abt. II lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerecht zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbbaugrundbuch Blatt 3 eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück 81/12 (A-Straße c) lastete, belastet. Dieses Wegerecht war jedoch bereits aufgrund der Löschungsbewilligung der Erbbauberechtigten von Blatt 3 - Frau... - vom 19.06.1978 gelöscht worden. Auf die entsprechende Löschungsbewilligung (UR-Nr .../1978 des Notars N1) wird Bezug genommen.

Das ursprünglich im Erbbaugrundbuch von ..., Band B, Blatt 2, eingetragene Erbbaurecht hinsichtlich des Grundstücks A-Straße b wurde am 30.05.1980 von Band B, Blatt 2, nach Blatt 4 umgeschrieben. Mit Urkunden des Notars N2,..., vom 09.05.2005 erwarben die hiesigen Beteiligten zu 3. und 4. zum einen das Grundstück, Flur 6 Nr. 81/13 (A-Straße b), sowie das in Blatt 4 des Erbbaugrundbuchs eingetragene Erbbaurecht von den Erbbauberechtigten. Die Beteiligten zu 3. und 4. erklärten in dem Kaufvertrag mit den Erbbauberechtigten als Erwerber des Erbbaurechts und Grundstückseigentümer die Aufgabe des Erbbaurechts und beantragten die Löschung des Erbbaurechts und der im Erbbaugrundbuch von ..., Blatt 4, in Abt. II lfd. Nrn. 1 bis 7 und Abt. III lfd. Nrn. 4, 5 und 6 eingetragenen Rechte. Daraufhin wurde das Erbbaurecht im Grundstücksgrundbuch gelöscht und das Erbbaugrundbuch Blatt 4 geschlossen.

Am 30.01.2009 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. als Eigentümer des mit dem Wegerecht belasteten hiesigen Grundstücks Flur 6 Nr. 81/14 (A-Straße a) die Löschung des Wegerechts in Abt. II Nr. 7 des Grundbuchs von ..., Blatt 1. Dort war zuletzt lediglich noch eingetragen: "Wegerecht zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten der im Erbbaugrundbuch von ... Band B Blatt 2 unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Erbbaurechte. Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 19. und 20.1.1956 mit gleichem Rang zur Post Nr. 4 eingetragen im Erbbaugrundbuch von ... Band B Blatt 5 am 23.8.1956. Zufolge Bewilligung vom 19.9.1970 ist dieses Recht auf das Grundstück erstreckt. Eingetragen am: 15.4.1971." Nachdem das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 10.06.2010 (Blatt 222 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass eine Löschung nur in Betracht käme, wenn eine Aufgabeerklärung der Beteiligten zu 3. und 4. vorgelegt werde, hat das LG auf Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. durch Beschluss vom 27.09.2010 (Bl. 249 ff. d.A.) die Zwischenverfügung aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, anderweitig über den Löschungsantrag zu entscheiden. Diese Entscheidung ist nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten worden. Daraufhin ist das Recht in Abt. II lfd. Nr. 7 am 11.10.2010 im Grundbuch gelöscht worden.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2012 haben die Beteiligten zu 3. und 4. unter Vorlage der Urteile des LG Gießen vom 23.03.2011, Az. 1 S 28/10, und des B...

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