Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach Verzicht auf den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs kann der Kläger kann die volle Erstattung der Verfahrensgebühr auch dann verlangen, wenn er wegen eines eingeklagten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr zunächst nur Erstattung einer eine 0,65-Verfahrensgebühr verlangt, auf den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch jedoch sodann verzichtet hat; dies gilt unabhängig davon, ob der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch tatsächlich bestand oder nicht.

 

Normenkette

RVG § 15a; ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.02.2018; Aktenzeichen 3-8 O 117/15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 230,10 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.5.2017 eine 0,65-Gebühr (EUR 230,10) geltend gemacht. Er beansprucht damit den "weiteren Anteil" der 1,3-Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug. Mit Antrag vom 26.1.2016 hatte er bereits die Festsetzung einer 0,65-Verfahrensgebühr beantragt, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.3.2016 zugesprochen worden war. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.2.2018 hat das Landgericht angeordnet, dass der Beklagte dem Kläger weitere EUR 230,10 zu erstatten hat. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II. 1. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Das gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 567 Abs. 2; 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des Beklagten ist in der Sache unbegründet.

a) Für die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren u.a. eine Verfahrensgebühr entstanden (Nr. 3100 VV RVG). Bereits zuvor war für die außergerichtliche Vertretung eine 1,3-Geschäftsgebühr entstanden (Nr. 2300 VV RVG). Die Geschäftsgebühr selbst gehört nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (BGH NJW 2008, 1323 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] Rn. 5). Sie kann daher nicht auf Grundlage der Kostenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren beansprucht werden, sondern muss eingeklagt werden. Die Bestimmung des § 15a I RVG regelt die Gebührenforderung des Anwalts gegenüber dem Mandanten im Innenverhältnis, wenn ein Anrechnungstatbestand eingreift. Ein solcher Anrechnungstatbestand ergibt sich im Streitfall aus Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG .

b) Der Beklagte hat nach der rechtskräftigen Kostenentscheidung die erstinstanzlichen Prozesskosten zu tragen. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ist von der kostenpflichtigen Partei grundsätzlich voll und ganz zu erstatten. Die alte Rechtsprechung, wonach die Verfahrensgebühr wegen der in Vorb. 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (vgl. noch BGH NJW 2008, 1323 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07], Rn. 10), ist nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 5.8.2009 aufgegeben worden (BGH, Beschl. v. 22.6.2011 - I ZB 86/10 - Abzug der Geschäftsgebühr IV). Der Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr steht im Verhältnis zum Beklagten die Regelung des § 15a Abs. 2 RVG entgegen. Dieser zufolge kann sich ein Dritter - also derjenige, der wie der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Vergütung nicht selbst schuldet - auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

aa) Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Der Beklagte hat die Geschäftsgebühr nicht bezahlt. Es besteht insoweit auch kein wirksamer Vollstreckungstitel gegen ihn. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren die 1,3-Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten auch nicht (mehr) geltend. Er hat mit Schriftsatz vom 19.5.2017 den Verzicht auf die Abmahnkosten erklärt und die Klage insoweit zurückgenommen.

bb) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, die Nichtanrechenbarkeit führe zu einem Wertungswiderspruch zum materiellen Recht. Dem Kläger steht im Streitfall gegen den Beklagten nach der Entscheidung des BGH "Anwaltsabmahnung II" (I ZR 33/16) kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten aus § 12 I 2 UWG zu. Deshalb hat der Kläger auf einen solchen Anspruch im vorliegenden Revisionsverfahren ausdrücklich verzichtet. Eine andere Frage ist, welche Prozesskosten der Beklagte zu tragen hat. Bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr und der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr handelt es sich um unterschiedliche Gebührentatbestände. Der Umstand, dass der Beklagte die Ge...

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