Entscheidungsstichwort (Thema)

Liegenschaft

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.02.1987; Aktenzeichen 2/9 T 207/85)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 62 UR II 160/84)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1. zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 300.000,– DM.

 

Gründe

Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Antragsteller als Miteigentümer einen Anspruch darauf haben, daß das Sonder- und Gemeinschaftseigentum der Teilungserklärung entsprechend gebraucht wird (§§ 15 III WEG, 1004 BGB). Demzufolge hat der Beteiligte zu 1. die Nutzung seiner Sondereigentumseinheit Nr. 11 als Wohnung zu unterlassen, die Terrasse zu beseitigen und das Dach in den alten Zustand zu versetzen. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung gelangt, daß eine Nutzungsänderung (Wohnung statt Dachraum) mit der Teilungserklärung, dem Aufteilungsplan und der Grundbucheintragung nicht vereinbar ist, der Beteiligte zu 2. als teilender Alleineigentümer und Inhaber aller Sondereigentumsrechte zwar die Teilungserklärung hätte ändern können (Bärmann-Pick-Merle, WEG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 35), die Nutzungsänderung durch den Allein-„Beschluß” vom 12.9.1983 aber nicht wirksam herbeigeführt worden ist (Deckert, ETW 5, 18 d) und im übrigen eine der einstimmigen Beschlußfassung unterliegende bauliche Veränderung (§ 22 I WEG) gegeben ist, die andere Miteigentümer nicht hinnehmen müssen (§ 14 WEG).

Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 47 WEG zurückzuweisen. Bei der Wertfestsetzung ist der Senat der landgerichtlichen Festsetzung gefolgt (§ 48 II WEG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1114484

OLGZ 1988, 439

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