Leitsatz (amtlich)

Ein als Berufsbetreuer tätiger Bankkaufmann kann nach altem Vergütungsrecht keinen pauschal berechneten Aufwendungsersatz für die Personal- und Arbeitsplatzkosten einer von ihm beschäftigten Vollzeitbürokraft beanspruchen.

 

Normenkette

BGB §§ 669-670, 1835-1836, 1836a, 1908i

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Aktenzeichen 3 T 212/00)

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat den Beruf eines Bankkaufmanns erlernt und führt seit 1999 berufsmäßig eine Vielzahl von Betreuungen. Auch für die mittellose Betroffene wurde er zum Berufsbetreuer bestellt, wobei seine Tätigkeit bis zum Jahresende 1998 mit einem Stundensatz von 75 DM zzgl. Mehrwertsteuer vergütet wurde. Nach Inkrafttreten des BtÄndG zum 1.1.1999 beantragte er für seine Tätigkeit in der Zeit vom September 1999 bis Juli 2000 neben der ihm antragsgemäß bewilligten Vergütung für seinen Zeitaufwand von 60 DM pro Stunde sowie Ersatz von Fahrt-, Telefon-, Porto- und Kopierkosten zusätzlich auch den Ersatz von Personal- und Arbeitsplatzkosten für eine Vollzeitbürokraft, für welche er den selben Zeitaufwand wie für sich selbst als Betreuer in Ansatz brachte und hierfür einen Stundensatz von 40 DM zzgl. Mehrwertsteuer als pauschale Aufwandsentschädigung unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Bremen vom 15.11.1999 (FamRZ 2000, 555) forderte.

Nach Anhörung des Antragsgegners lehnte das AG die Festsetzung eines Aufwendungsersatzes für die Personal- und Arbeitsplatzkosten der Vollzeitbürokraft ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

Nachdem der Antragsteller hiergegen die vom LG zugelassene sofortige weitere Beschwerde unter dem 6.12.2000 eingelegt hatte, setzte der Senat das Verfahren zunächst mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten aus, bis der BGH mit Beschluss vom 9.11.2005 - Az. XII ZB 49/01 - (BGH v. 9.11.2005 - XII ZB 49/01, BGHReport 2006, 241 = MDR 2006, 575) über die Vorlage des BayObLG vom 7.2.2001 (BayObLG v. 7.2.2001 - 3Z BR 237/00, BayObLGReport 2001, 43 = FamRZ 2001, 653) gegen den bereits zitierten Beschluss des OLG Bremen entschieden hatte. Der Antragsteller führt nunmehr aus, der BGH habe in seiner Entscheidung die Kosten für durch den Berufsbetreuer beschäftigte Hilfskräfte als Aufwendungsersatz anerkannt. Im vorliegenden Falle müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass das Amts- und das LG früher eine Vergütung von einfachen Büroarbeiten durch den Berufsbetreuer abgelehnt und ihm damit quasi die Beschäftigung einer Bürokraft vorgegeben habe.

Der Antragsgegner macht geltend, der BGH habe lediglich die Erstattung fallspezifischer Schreibkosten für die von einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eingesetzte Schreibkraft als Aufwendungsersatz anerkannt.

II. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss nach dem hier noch anwendbaren § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG a.F. statthafte und auch im Übrigen zulässige, insb. form- und fristgerecht erhobene sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Anspruch des Antragstellers auf Vergütung und Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer beurteilt sich hier nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835, 1836, 1836a BGB i.V.m. § 1 BVormVG in der durch das BtÄndG zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Fassung. Hiernach erhielt der Berufsbetreuer als Vergütung für seine Tätigkeit für einen mittellosen Betreuten die in § 1 Abs. 1 BVormVG nach seiner jeweiligen beruflichen Qualifikation festgesetzten und abgestuften Stundensätze, wobei nach § 1 Abs. 3 BVormVG in einem Übergangszeitraum bis zum 30.6.2001 für bereits länger tätige Berufsbetreuer eine Erhöhung möglich war. Zusätzlich konnte nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 669, 670 BGB Ersatz solcher Aufwendungen beansprucht werden, die der Berufsbetreuer zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht hat und für erforderlich halten durfte. Wie der BGH in seinem Beschluss vom 9.11.2005 (a.a.O.) näher ausgeführt hat, war für die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes vom 21.4.2005 (BGBl. I, 1073) zum 1.7.2005 geltende Rechtslage umstritten, ob dem Betreuer die Kosten für eine in seinem eigenen Büro beschäftigte Arbeitskraft als Aufwendungsersatz zusätzlich zu der ihm bewilligten Vergütung zu erstatten waren (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Bremen und BayObLG jeweils a.a.O. m.w.N.).

Diese Rechtsfrage hat der BGH nunmehr mit seinem Beschluss vom 9.11.2005 rechtsgrundsätzlich dahingehend entschieden, dass für Hilfsarbeiten, die vom Betreuer angestellte Bürokräfte erledigt haben, nach der Rechtslage bis zum 30.6.2005 ein Aufwendungsersatzanspruch zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch an enge Voraussetzungen gebunden ist. Eine Beschränkung ergibt sich zunächst aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung, und kann sich deshalb nur auf bloße Hilfstätigkeiten im Büro, wie etwa das Fertigen von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen...

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