Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbscheinserteilung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.11.1994; Aktenzeichen 2/9 T 638/93)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 52 VI R 152/92)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluß insoweit aufgehoben, als durch ihn der Torbescheid des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1993 aufgehoben und der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) vom 7. April 1993 zurückgewiesen worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen der angefochtene Beschluß insoweit aufgehoben, als durch ihn der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 24. Februar 1993 zurückgewiesen worden ist.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 100.000 DM, und zwar auch für den zurückgewiesenen Teil der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1).

 

Gründe

Der am 11.5.1992 im Alter von 94 Jahren verstorbene Erblasser, ein promovierter Mineraloge, war ein Urenkel des am 31.1.1866 in …, das heute ein Stadtteil von … ist, verstorbenen großen Dichters und Orientalisten … Er war zeit seines Lebens darauf bedacht, das Lebenswerk seines Urgroßvaters zu erforschen, zu verbreiten und lebendig zu erhalten. Der Beteiligte zu 3) ist der Sohn eines Vetters des Erblassers.

Seit etwa Mitte der fünfziger Jahre war der Erblasser mit dem Beteiligten zu 2), einem Rechtsanwalt, befreundet. Gegen Ende der fünfziger Jahre beauftragte der Erblasser den Beteiligten zu 2), der damals als Rechtsanwalt zugelassen worden war, mit der Verwaltung seines Grundbesitzes, der damals aus einem Mietshaus mit sechs Kleinwohnungen in … und zwei Reiheneinfamilienhäusern in … bestand. Etwa im Jahre 1968 bestellte er zu Lasten seiner Frankfurter Grundstücke eine Grundschuld über 60.000 DM für den Beteiligten zu 2) zur Abgeltung von dessen Ansprüchen gegen ihn.

Am 30.5.1978 schloß der damals 80 Jahre alte Erblasser mit dem Beteiligten zu 2) einen notariellen Erbvertrag (UR Nr. 453/1978 des Notars … in … in dem er diesen zu seinem Alleinerben und den Beteiligten zu 3) zum Ersatzerben einsetzte. Die Erbeinsetzung wird in dem Vertrag damit begründet, daß der Beteiligte zu 2) dem Erblasser seit rund zwanzig Jahren stets in freundschaftlicher Weise mit Rat und Tat zur Seite gestanden habe. Weiter heißt es in dem Erbvertrag, der Beteiligte zu 2) verpflichte sich, einen hälftigen Anteil des Nachlasses folgenden Zwecken zuzuführen:

  1. „Von diesem hälftigen Netto-Nachlass vorab der Frau ... einen lebenslänglichen Niessbrauch an dem Hausgrundstück in … zu gewähren … (Vermächtnis).
  2. In Höhe von Einzelbeträgen bis zu jeweils DM 5.000,– Personen, die nach dem Erbfall eine wissenschaftlich qualifizierte Arbeit entweder in Form einer Dissertation, Habilitation oder gleichwertigen Schrift über das Leben und Schaffen des Urgrossvaters des Erblassers, des Dichters … schreiben, Zuwendungen zu machen”.

Im Jahre 1984 wollte der Erblasser den in dem Erbvertrag der Frau … im Wege eines Vermächtnisses zugewendeten Nießbrauch auf sein zweites Frankfurter Grundstück erweitern. Er legte deshalb dem Beteiligten zu 2) ein von ihm selbst verfaßtes Schriftstück vor, in dem es heißt, der Beteiligte zu 2) sei damit einverstanden, daß das Testament des Erblassers dahin geändert werde, daß Frau … auch das Nutzungsrecht an dem Haus … in … erhält. Der Beteiligte zu 2) unterzeichnete dieses Schriftstück.

Am 17. oder 18.2.1986 erhöhte der Erblasser in notarieller Urkunde (UR Nr. 10/1986 des Notars … in … die für den Beteiligten zu 2) bestellte Grundschuld auf 140.000 DM nebst Zinsen. Der Beteiligte zu 2) stundete durch privatschriftliche Erklärung vom 17.2.1986 die der Grundschuldbestellung zugrundeliegende Forderung nebst Zinsen bis zum Tode des Erblassers.

Unter dem 15.3.1986 fertigte der Erblasser eine Aktennotiz mit folgendem Inhalt:

„Aktennotiz

1978!

Im Mai 1878 hatte ich die Absicht, mein Testament zu machen. Nach allgemeiner Ansicht hat ein solches nur Gültigkeit, wenn es notariell gemacht wird. Frühere handgeschriebene Testamente von mir hatte Herr Rechtsanwalt und Notar … in …. Ich besprach also mit Herrn …, daß ich eine … gründen wollte, die übernehmen sollte, das Lebenswerk meines Urgroßvaters … zu erforschen, zu verbreiten und lebendig zu erhalten. Herr … sagte, daß dies an bestimmte juristische Bedingungen geknüpft werden müsse, mein Vermögen aber nicht groß genug sei, um diese Bedingungen zu erfüllen. Es müßte ein Direktorium eingesetzt werden. Die Gehälter hierzu würden das Vermögen auffressen.

Herr ... schlug mir dann vor, er würde ohne Entgeld die Aufgaben, die ich an die Verwendung meines Vermögens nach meinem Tode machen würde, in meinem Sinne übernehmen. Es wären z. B. viele Studenten froh, wenn sie für eine Arbeit über … einen Zuschuß bekämen. He...

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