Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.10.1994; Aktenzeichen 2/9 T 1082/93)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 52/53 VI L 542/73)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß insoweit ersatzlos aufgehoben, als durch ihn der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 27. September 1993 zurückgewiesen worden ist.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 90.500,– DM,

 

Gründe

Der am … geborene Beteiligte zu 1) und die am … … geborene Beteiligte zu 2) sind Geschwister. Sie sind aus der ersten, geschiedenen Ehe ihrer Mutter … … gesch. … hervorgegangen. Beide sind verheiratet. Aus der 1958 geschlossenen Ehe des Beteiligten zu 1) mit … … sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehe der Beteiligten zu 2) ist kinderlos geblieben.

Die Mutter der beiden Beteiligten schloß im Jahre … ihre zweite Ehe mit dem Erblasser. Am 10.9.1954 errichteten die Eheleute ein notarielles gemeinschaftliches Testament, das folgenden Wortlaut hat:

  1. „Wir heben hiermit alle unsere früheren letztwilligen Verfügungen auf.
  2. Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein.
  3. Nach dem Tode des Längstlebenden sollen Frau … geb. … wohnh in … …, geb. … sein und zwar je zur Hälfte nach Stämmen.
  4. Sollte Frau … kinderlos versterben, so soll jedoch ihr so soll sein Anteil an seine Schwester.
  5. Zu dem Nachlaß des Ehemannes … das Grundstück in … sowie der Acker dortselbst am … groß 8,12 a ca. und ein Gartengrundstück … 3,26 a groß. Die fraglichen Grundstücke dürfen erst nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Tode des Längstlebenden von uns veräußert werden. Das Nähere bestimmen wir im weiteren Testament.
  6. Das, was die Erschienenen hiermit der Tochter der Begünstigten. Frau … … zuwenden, soll deren Vorbehaltsgut sein.
  7. Sollte die Ehefrau … vor ihrem Ehemann versterben, so soll folgende Regelung Platz greifen: Geschirr bei ihrer Verheiratung bereits erhalten.

    1. Die Tochter … at ihren Anteil an Wäsche und Geschirr bei ihrer Verheiratung bereits erhalten.
    2. Sollte sich der Ehemann … verheiraten, so soll er verpflichtet sein, was noch an Wasche und Geschirr vorbanden ist, an den Sohn … auszugeben. Für untergegangene Sachen braucht er keinen Ersatz zu leisten. Für den Fall der Wiederverheiratung des Ehemannes … sollen die der Ehefrau gehörigen Sachen, nämlich ein Schlafzimmer komplett, ein Küchenschrank, eine Nähmaschine, Marke Grützner-Kaiser, drei Stühle, ein helles Vertiko, ein Einmachschrank, ein Ofen, ein Schuhschränckchen, ein Tisch unter die Erben Frau … und … fallen, und zwar je zur Hälfte nach Stämmen.

      Was Frau … gewendet wird, soll in jedem Falle ihr Vorbehaltsgut sein.

    3. Der überlebende Ehegatte von uns kann eine abweichende letztwillige Verfügung treffen.
    4. Der Wert unseres Nachlasses beträgt nach Abzug der Schulden DM 7.000,–.”

Am gleichen Tag errichtete der Erblasser ein Nachtragstestament, welches von ihm geschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet ist. Es wurde im Beisein des Notars geschrieben, der das notarielle gemeinschaftliche Testament beurkundet hatte. In dem privatschriftlichen Testament bestätigten die Eheleute das notarielle Testament vom gleichen Tag, ordneten Testamentsvollstreckung nach dem Tod des Ehemanns an und bestimmten zum Testamentsvollstrecker den Notar, der das gemeinschaftliche Testament beurkundet hatte, ersatzweise den Rechtsanwalt … in Frankfurt am Main. Nach dem weiteren Inhalt des Testaments soll der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses fortführen bis der Beteiligte zu 1) das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Das in Ziffer 5 des notariellen gemeinschaftlichen Testaments vom 10.9.1954 erwähnte Gartengrundstück übertrug der Erblasse im Jahre 1960 schenkweise auf die Beteiligte zu 2) und deren Ehemann, mit dem sie 1951 die Ehe geschlossen hatte.

Der Erblasser ist am … im Alter von 69 Jahren kinderlos verstorben. Der zum Testamentsvollstrecker ernannte Notar war inzwischen ins Ausland verzogen und unauffindbar. Der ersatzweise ernannte Rechtsanwalt … kündigte das von ihm unter dem 22.4.1969 angenommene Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht vom 25.4.1969. Die Witwe beantragte am 8.3.1973 (UR Nr. 63/73 des Notars … einen Erbeschein, der sie auf Grund des notariellen gemeinschaftlichen Testaments vom 10.9.1954 als Alleinerbin ausweist. Der Nachlaßrichter teilte ihr mit, wegen der in Ziffer 5 Satz 2 des notariellen Testaments angeordneten Veräußerungsbeschränkung und der in dem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament angeordneten Testamentsvollstreckung sei im Wege der Auslegung davon auszugehen, daß hinsichtlich des im Nachlaß vorhandenen unbeweglichen Vermögens des Erblassers Vor- und Nacherbschaft angeordnet sei. Daraufhin nahm die Witwe unter dem 2.10.1974 ihren Erbscheinsantrag vom 8.3.1973 zurück.

Unter dem 9.3.1982 beantragte die Witwe einen Erbschein des Inhalts, daß der Erblasser von ihr als Vorerbin beerbt worden sei, daß Nacherbfolge an...

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