Leitsatz (amtlich)

Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" registriert ist. Die (freiwillige) Registrierung als "PowerSeller" ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit, aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung wesentliche Bedeutung zukommt.

 

Normenkette

BGB § 14

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-11 O 66/07)

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat dem Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert. Der Klägerin steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch zu, so dass die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des LG in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.4.2007.

Der Senat teilt die Einschätzung des LG, dass der Beklagte unternehmerisch gehandelt hat. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH NJW 2006, 2250, 2251, Rz. 14), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rz. 15 ff.).

Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf Seiten der anderen Marktteilnehmer verbunden; andererseits versetzt die bei ihm vorhandene Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen Anforderungen einzustellen (vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 7.4.2005 - 6 U 149/04, GRUR-RR 2005, 317, 318).

Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" registriert ist (vgl. Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 27.7.2004 - 6 W 54/04, GRUR 2004, 1042; v. 22.12.2004 - 6 W 153/04, GRUR-RR 2005, 319, 320). Die (freiwillige) Registrierung als "PowerSeller" ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit, aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung, wie sie sich in dem Betrieb eines eBay-Shops und seiner werblichen Aufmachung manifestieren kann, wesentliche Bedeutung zukommt.

Unternehmer kann auch derjenige sein, der die angebotenen Waren aus einem für ihn verfügbaren Bestand entnimmt, die Waren also nicht vorher seinerseits eingekauft oder selbst hergestellt hat (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom 21.3.2007 - 6 W 27/07). Zwar spricht das Merkmal des Weiterverkaufs in der Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen für eine gewerbliche Tätigkeit, während Verkäufe aus einem privaten Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sein werden. Denn bei Verkäufen aus Privatvermögen wird es häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 UWG, Rz. 8). Zwingend ist dies jedoch nicht. Eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung kann auch dann anzunehmen sein, wenn Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegen des Umfangs bzw. einer geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einer gängigen privaten Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall hat das LG zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte einen eigenen eBay-Shop - "A-Shop" - mit einer beträchtlichen Anzahl von eingestellten Artikeln unterhält und diesen mit dem Slogan "Wir bieten alles an, was Käufer vielleicht interessiert. Der Verkauf erfolgt mit größter Sorgfalt zur Zufriedenheit unserer Kunden" bewirbt. Über diesen Shop hat der Beklagte kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg und mit einem nicht nur geringfügigen Verkaufserfolg am Marktgeschehen teilgenommen, wobei er - in Abgrenzung zu einer gelegentlichen Verkaufstät...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge