Normenkette

ZPO § 485 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/7 OH 10/02)

 

Tenor

1. Der Beschluss des LG Frankfurt am Main – 7. Zivilkammer – vom 15.10.2002 wird aufgehoben.

2. Es soll im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:

a) Sind an dem Bauvorhaben der Antragstellerin in W. im T., G.-Straße …, Mängel in Form von innen- und außenseitigen Verkratzungen an den Glasscheiben der Fenster sowie eine unfachmännische Verfugung der Glasscheiben der Hauseingangstüren vorhanden?

b) Sind die Verkratzungen der Fenster auf Einglasungsfehler zurückzuführen? Verneinendenfalls: Was ist die Ursache der Verkratzungen?

c) Welche Kosten sind zur ordnungsgemäßen Beseitigung der genannten Mängel erforderlich?

d) Falls eine Mängelbeseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist: Welcher Minderungsbetrag ist angemessen?

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Ziff. 2, 569 ZPO). Sie richtet sich gegen den Beschluss des LG vom 15.10.2002, zugestellt an die Antragstellerin am 31.10.2002. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde vom 7.11.2002 (Bl. 32 d.A.) ist auch begründet. Vorliegend ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig. Deshalb durfte die Antragstellerin die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, da sie ein rechtliches Interesse daran hat, den Zustand der streitgegenständlichen Sachen feststellen zu lassen. Sie ist auch berechtigt, die Ursache des Sachschadens im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens feststellen zu lassen, was sie vorliegend beantragt hat.

Soweit das LG in seinem Beschluss vom 12.11.2002 (Nichtabhilfebeschluss Bl. 37 d.A.) erklärt hat: „Auch das selbstständige Beweisverfahren hat nicht zur Einführung eines ‚zivilgerichtlichen Ermittlungsverfahrens’ geführt”, ist dem nicht zu folgen. Wie das OLG in seinem Beschluss vom 5.9.1994 (OLG Frankfurt v. 5.9.1994 – 22 W 46/94, OLGReport Frankfurt 1994, 200 [201]) festgestellt hat, kann ein Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren durchaus ermitteln lassen, welcher von mehreren Antragsgegnern tatsächlich geltend gemachte Mängel verursacht hat. Dass im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO auch durch Sachverständige ermittelt werden kann, wer eine Ursache für einen Schaden zu vertreten hat, ergibt sich bereits aus dem Text des § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Danach muss aber auch die Feststellung, wer Verursacher dieser Ursache gewesen ist, im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens zulässig sein. Insoweit ist ein gewisser Ausforschungsbeweis im selbstständigen Beweisverfahren in einem gewissen Rahmen durchaus zulässig, wie bereits das OLG Frankfurt am Main in dem oben zitierten Beschluss festgestellt hat.

Demgemäß war der Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 15.10.2002 (Bl. 28 d.A.) aufzuheben und dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen.

Dr. Opitz

VorsRiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105253

MDR 2003, 772

OLGR Frankfurt 2003, 117

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