Leitsatz (amtlich)

Bei grundsätzlicher Gestattung der Anbringung von Parabolantennen können die Wohnungseigentümer die Modalitäten (nur auf dem Dach der Liegenschaft und nach vorheriger Genehmigung durch den Verwalter) durch Mehrheitsbeschluss regeln. Darin liegt auch dann kein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, wenn die Installationskosten für den Wohnungseigentümer ca. 2.600 Euro betragen.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 09.04.2003; Aktenzeichen 19 T 286/2002)

AG Offenbach (Aktenzeichen 41-II 16/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des amtsgerichtlichen Verfahrens sowie der Wert des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde werden auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-Straße in O1. Sie ist durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft v. 26.6.1989 (Bl. 4 d.A.) ermächtigt, als Verfahrensstandschafterin für die Wohnungseigentümer aufzutreten.

Die Beteiligten streiten um die Entfernung einer Parabolantenne, die die Antragsgegner in der verglasten Loggia ihrer im Erdgeschoss liegenden Wohnung angebracht haben, an der ein öffentlicher Weg vorbeiführt.

Zu TOP 4.4. der Wohnungseigentümerversammlung v. 16.3.1998 wurde durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss interessierten Eigentümern die fachgerechte Anbringung von Parabolantennen auf dem Gemeinschaftsdach gestattet, wobei die Zustimmung der Verwaltung für jeden Fall einzuholen war. Die Verwaltung wurde in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat bevollmächtigt, gegen Eigentümer, die Parabolantennen sichtbar am Haus befestigt haben oder noch anbringen, nach entsprechender Abmahnung ggf. auch rechtlich vorzugehen (Bl. 6 d.A.).

Die Verwaltung teilte mit Schreiben v. 2.5.1998 (Bl. 30 d.A.) den Antragsgegnern diese Beschlussfassung mit und bat vor Durchführung der Installation um schriftliche Bestätigung der Einhaltung mehrerer Voraussetzungen, z.B. der Ausführung durch einen Elektrofachbetrieb entsprechend dem Angebot einer bestimmtem Firma. Ferner sollte eine Ausgleichszahlung für Stromkosten erfolgen und die Kosten einer eventuellen Beseitigung der Anlage übernommen werden. Die Antragsgegner sollten die Mitbenutzung durch andere Mieter bzw. Eigentümer gestatten und im Fall der Beendigung des Empfanges sollte die Anlage in das Eigentum der Gemeinschaft übergehen.

Zur Installation einer von den Antragsgegnern genutzten Parabolantenne auf dem Dach der Liegenschaft kam es nicht. Die Antragsgegner betrieben seit ca. 1993 von ihrer Loggia aus zwei Parabolantennen, von denen sie ca. 1999 auf die Beanstandung der Verwaltung hin eine abbauten. Mit Schreiben v. 9.2.2001 (Bl. 8, 9 d.A.) empfahl die Verwaltung die Verlegung der Parabolantenne auf dem Balkon so, dass sie von unten nicht mehr einsehbar ist bzw. die Installation einer kleineren Schüssel bzw. einer sog. D-Box am Fernsehgerät. Falls diesen Empfehlungen nicht Folge geleistet werde, schlage die Verwaltung der Gemeinschaft vor, eine Klageerhebung der Gemeinschaft zu beschließen.

Zu TOP 4.4 beschlossen die Wohnungseigentümer in einer Versammlung v. 8.3.2001 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Heidelberg, wonach - Mitbewohner eine zusätzliche Parabolantenne abbauen mussten, weil sie durch den Kosten von einmalig ca. 800 DM bzw. monatlich ca. 17 DM verursachenden Einbau einer D 1-Box drei Programme in der Landessprache empfangen konnten, die Ermächtigung der Verwaltung, notfalls - nach jeweiliger Prüfung der Einzelsituation-Klage gegen Eigentümer auf Abbau der Parabolantenne zu erheben, wenn ausreichend Erfolgschancen dafür entsprechend dem Gerichtsurteil gegeben sind.

Unter Zitierung der Beschlüsse v. 16.3.1998 und 8.3.2001 und Bezugnahme auf die Abmahnung v. 9.2.2001 setzte die Verwaltung den Antragsgegnern mit Schreiben v. 28.10.2001 eine Frist zur Entfernung der Antenne bis zum 10.11.2001 (Bl. 10, 11 d.A.). Die Antragsgegner entfernten die Parabolantenne jedoch nicht.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegner erstinstanzlich auf Entfernung der Satellitenanlage bzw. Unterlassung eines Betriebes einer aus einem Fenster herausragenden Anlage in Anspruch genommen.

Nach Auffassung der Antragstellerin handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, die außerdem gegen die Beschlusslage verstoße. Dem Informationsbedürfnis der Antragsgegner werde durch die Möglichkeit des Empfangs über eine auf dem Dach installierte Antenne bzw. mittels Anschluss einer D1-Box an das Fernsehgerät ausreichend Rechnung getragen.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. den Antragsgegnern aufzugeben, die in der Loggia ihrer Wohnung in der Liegenschaft ...-Straße, O1 angebrachte Satellitenanlage dauerhaft zu entfernen,

2. den Antragsgegnern zu untersagen, zur Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 100.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, ei...

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