Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 10.12.1996; Aktenzeichen 8 T 23/96)

AG Hanau (Aktenzeichen 41 II 10/96)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit durch ihn die Anträge Nr. 1, 2, 4 und 5 zurückgewiesen worden sind.

Bezüglich des Antrags Nr. 1 wird die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluß des Amtsgerichts Hanau vom 3.7.1998 zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, Verwaltungsunterlagen, die sie nicht mehr besitzt, zu beschaffen und an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin herauszugeben (Antrag Nr. 2).

Der Antrag Nr. 3 bleibt zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und 5 wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Hanau zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu entscheiden haben wird.

Wert: 73.183,16 DM.

 

Gründe

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Beschluß ist zu den Anträgen Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht rechtsfehlerfrei ergangen; bezüglich des Antrags Nr. 3 mußte es bei der Zurückweisung bleiben.

Die berechtigte Verfahrensrüge der nicht durchgeführten mündlichen Verhandlung (44 I WEG) mußte sich bei den Anträgen Nr. 4 und 5 auswirken. Beim Antrag Nr. 4 hätte das Landgericht bei sachgerechter Antragsauslegung (OLG Frankfurt OLGZ 87, 49; KG ZMR 94, 277; BayObLG WuM 90, 178; Bärmann/Pick/Merfe, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn 34) erkennen können, daß die Rechnungslegung (§§ 675, 666 BGB, 28 IV WEG), bestehend aus einer Gesamtabrechnung ohne Einzelabrechnung (Staudinger/Bub, 12. Aufl., § 28 WEG Rn 473; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rn 119), vom ausgeschiedenen Verwalter zum 30.6.1995, dem Zeitpunkt der Beendigung des Verwalteramtes, verlangt wird. Es hätte die Antragsteller in einer mündlichen Verhandlung aber auch darauf hinweisen müssen, daß die mit Schriftsatz vom 24.9.1996 (Blatt 195 der Akten) vorgelegte Ermächtigung der Verwaltung (§ 27 II Nr. 5 WEG) von der Eigentümergemeinschaft … stammt und damit hier nicht herangezogen werden kann, um die Prozeßführungsbefugnis der Verwalterin zu begründen, die sich im übrigen aber auch aus der Gemeinschaftsordnung oder dem Verwaltervertrag ergeben könnte. Aus dem gleichen Grund konnte das Landgericht beim Antrag Nr. 5 nicht von einer Verfahrensvollmacht der Verwalterin ausgehen. Wird diese aber nach weiterer Aufklärung festgestellt, könnte ein Ergänzungs- und Berichtigungsanspruch bezüglich der Abrechnung 1994 in Anlehnung an die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau (Beschluß vom 17.11.1995 – 41 II 80/95 – Blatt 255 der Akten) in Betracht kommen (KG ZMR 88, 70/72). Der frühere Verwalter hat nämlich unerledigte Aufgaben zu erfüllen und seine bisherige Tätigkeit abzuwickeln (OLG Hamm OLGZ 75, 157; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rn 59). Hierzu ist die Antragsgegnerin auch grundsätzlich bereit (Schriftsatz vom 24.4.1996). Aus diesen Gründen war die Sache zu den Anträgen Nr. 4 und 5 zurückzuverweisen.

Im übrigen konnte der Senat, da eine weitere Aufklärung nicht erforderlich erscheint, selbst abschließend entscheiden.

Bei dem ursprünglich als Hilfsantrag eingeführten Antrag Nr. 3, mit dem die Antragsteller keine Stufenverpflichtung der Antragsgegnerin erreichen wollten (§ 260 BGB. Auskunft über den Bestand, eidesstattliche Versicherung, Herausgabe des Bestandes, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 261 Rn 28), muß es bei der Zurückweisung des Antrags bleiben. Die Antragsteller haben diesen Antrag zuletzt als Vollstreckungsantrag nach § 883 II ZPO geltend machen wollen, der aber im Erkenntnisverfahren keine Berücksichtigung finden kann.

Hinsichtlich des Antrages zu Nr. 1 war die Entscheidung des Amtsgerichts im Teilbeschluß vom 3.7.1996 wiederherzustellen. Soweit das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH (MDR 83, 650) meint, der Herausgabeantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des BGH (a.a.O.), die zum Ehegattenunterhalt ergangen ist, ist für den Anspruch auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen (§§ 675, 667 BGB, vgl. dazu OLG Frankfurt ZMR 94, 376; BGH ZIR 97, 284) nicht einschlägig. Insoweit ist vielmehr anerkannt, daß dieser Antrag, der eine gemeinschaftsbezogene Forderung beinhaltet (Senatsbeschluß 20 W 34/97 vom 7.7.1997), die Verwaltungsunterlagen nicht noch näher bezeichnen muß, da ein Vollstreckungstitel gemäß § 888 ZPO vollstreckt wird. Dies deswegen, weil die Herausgabepflicht Teil der Rechenschaftspflicht ist (OLG Hamburg OLGZ 87, 188; BayObLGZ 75, 327; KG NJW 72, 2093; Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rn 403 b). Erst bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit der nach § 888 ZPO erzwungenen Herausgabe wäre nach den §§ 260 II BGB, 889 ZPO zu verfahren. Der Anspruch ist auf die Herausgabe der Originalunterlagen gerichtet, ohne daß es auf die Eigentumsverhältnisse daran ankäme (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26 Rn 98; BayObLG WuM 92, 644).

Der Antrag Nr. 2 (Verschaffungsanspruch) erweist sich ebenfal...

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