Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen und Inhalt der Anordnung einer Umgangspflegschaft

 

Normenkette

BGB § 1626 Abs. 3 S. 1, § 1684

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 05.04.2013; Aktenzeichen 62 F 262/12)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerden abgeändert.

Der Umgang zwischen dem Vater und dem betroffenen Kind wird wie folgt geregelt:

Der Vater ist jeweils donnerstags im Zeitraum zwischen 15:00 und 18:00 Uhr zum Umgang mit dem betroffenen Kind berechtigt und verpflichtet, beginnend am 8.8.2013.

Es wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird bestellt Frau H. Die Umgangspflegschaft wird beruflich geführt; sie wird befristet bis zum 31.3.2014.

Während der Dauer der Umgangspflegschaft holt die Umgangspflegerin das betroffene Kind zu den oben genannten Zeiten jeweils bei der Mutter ab und bringt es wieder dorthin zurück. Die Mutter bereitet das Kind in geeigneter Weise auf die Umgangskontakte vor und gibt es an die Umgangspflegerin heraus. Abholen und Zurückbringen erfolgen in Abwesenheit des Vaters, soweit die Umgangspflegerin diesem nicht ausdrücklich die Anwesenheit während der Übergabe des Kindes gestattet. Die Umgangspflegerin bestimmt innerhalb des durch das Holen und Bringen vorgegebenen zeitlichen Rahmens den Ort und die Ausgestaltung des Umgangs, insbesondere auch die Dauer der Begleitung des Umgangs durch sie. Sie ist befugt, einen angeordneten Umgangskontakt abzubrechen, wenn mit dessen Fortführung nach ihrer Einschätzung eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist. Für etwaige unbegleitete Umgangskontakte gibt sie das betroffene Kind nur nach vorheriger Aushändigung des Reisepasses des Vaters an sie heraus. Der Pass ist dem Vater nach erfolgter Rückgabe des Kindes wieder zurückzugeben.

Die Umgangspflegschaft umfasst auch die Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte im Rahmen von Elterngesprächen mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Regelung des Umgangs durch die Eltern nach Ablauf der Umgangspflegschaft.

Nach Ablauf der Umgangspflegschaft gibt die Mutter das Kind - vorbehaltlich einer anderweitigen Einigung beider Eltern - zu den oben genannten Zeiten an den Vater heraus bzw. nimmt es wieder in Empfang oder teilt ihm bis spätestens 18:00 Uhr des Vortags mit, wo er das Kind zu den oben genannten Zeiten abholen bzw. hinbringen kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen die sich vorstehenden Anordnungen ergebenden Verpflichtungen Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keine Aussicht auf Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen kann.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe das bei der Mutter lebende Kind hervorgegangen ist. Der Vater ist mazedonischer Staatsangehöriger und lebte bis zur Geburt des Kindes in Mazedonien. Im Anschluss an seinen Umzug zur Mutter nach Bad S. hielt er sich von Mitte Oktober 2010 bis Mitte Februar 2011 sowie von Ende April 2011 bis Anfang August 2011 in Mazedonien auf, nachdem es jeweils zu Auseinandersetzungen mit der Mutter gekommen war. Nachdem der Mutter durch Beschluss des AG Gelnhausen vom 17.8.2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind zur alleinigen Ausübung übertragen worden war, kam es zunächst zu einer Versöhnung der Eltern. Im Januar 2012 kam es nach einer erneuten Auseinandersetzung dann zur endgültigen Trennung. Im Rahmen eines von der Mutter daraufhin angestrengten Gewaltschutzverfahrens wurde der gegen den Vater erhobene Vorwurf einer Körperverletzung im Oktober 2011 und einer Todesdrohung im Januar 2012 nicht aufgeklärt. Vielmehr schlossen die Beteiligten einen dahingehenden Vergleich, dass der Vater der Mutter die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt und es - befristet bis zum 2.12.2012 - unterlässt, sich ihrer Wohnung oder ihr selbst zu nähern oder in irgendeiner Form Kontakt zu ihr aufzunehmen. Vom Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot ausgenommen waren gemäß dem Vergleich die Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere die Ausübung des Umgangsrechts und der gemeinsamen elterlichen Sorge für das betroffene Kind. Wegen der Einzelheiten der gegen den Vater erhobenen Vorwürfe und des Inhalts des Vergleichs wird auf die beigezogene Akte mit dem Aktenzeichen 62 F 71/12 EAGS des AG Gelnhausen bzw. 4 UF 63/12 des OLG Bezug genommen.

Da die Mutter einen Umgang des Vaters mit dem Kind im Anschluss an die Trennung der Eltern verweigerte, beantragte der Vater mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.2.2012 die gerichtliche Regelung des Umgangs. Im Anhörungstermin am 5.4.2012 trafen die Beteiligten eine dahingehende Zwischenvereinbarun...

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