Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten der Nachlasspflegschaft hat derjenige zu tragen, der Erbe wird, auch dann zu tragen, wenn die Nachlasspflegschaft von einem Dritten beauftragt wurde.

 

Normenkette

BGB §§ 1836, 1915, 1960, 1962

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 06.08.1992; Aktenzeichen 5 T 741/92)

AG Offenbach (Aktenzeichen 4 VI G 21/91)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 741 DM.

 

Gründe

Der Erblasser hat durch notariell beurkundetes Testament vom 21.2.1991 den Beteiligten zu 1), seinen Sohn aus zweiter Ehe, zu seinem Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlaß gehört ein Betrieb in Berlin (Ost). Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 7.5.1991 beantragt, ihm auf Grund des Testaments vom 21.2.1991 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlaßgericht hat den beiden Söhnen des Erblassers aus dessen erster Ehe, den Beteiligten zu 2), Gelegenheit gegeben, zu dem Erbscheinsantrag Stellung zu nehmen. Diese haben durch Erklärung vom 2.7.1991 gegenüber dem Nachlaßgericht das Testament angefochten. Unter dem 2.9.1991 haben sie die Anfechtung damit begründet, der Erblasser sei bei der Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig gewesen, und zur Sicherung des Nachlasses die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft beantragt. Die Nachlaßrichterin, die ausweislich ihres an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) gerichteten Schreibens vom 3.9.1992 ohnehin erwogen hatte, von Amts wegen eine Nachlaßpflegschaft anzuordnen, hat am 25.9.1991 gegen den Widerspruch des Beteiligten zu 1) Nachlaßpflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 3) – einen Rechtsanwalt – zum Nachlaßpfleger mit der Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses hinsichtlich des Unternehmens in Berlin (Ost) bis zur endgültigen Klärung der Erbfolge bestellt. Am 18.10.1991 ist der Beteiligte zu 3) als Nachlaßpfleger verpflichtet worden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30.9.1991 hat das Landgericht durch den mit der weiteren Beschwerde nicht angefochtenen Beschluß vom 7.11.1991 die Nachlaßpflegschaft aufgehoben mit der Begründung, ein Bedürfnis für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft habe von Anfang an nicht bestanden, weil der Betrieb in Berlin (Ort) von dem dort tätigen Prokuristen rechtlich ohne Schwierigkeiten weitergeführt werden könne.

In der Folgezeit hat das Nachlaßgericht eine schriftliche Äußerung des früheren Hausarztes das Erblassers eingeholt. Dieser hat unter dem 20.1.1992 mitgeteilt, er habe den Erblasser in der Zeit vom 8. bis 24.2.1991 ambulant behandelt und dabei keine Anzeichen dafür gefunden, daß der Erblasser damals nicht mehr testierfähig war. Auf Grund dieser Äußerung haben die Beteiligten zu 2) unter dem 4.3.1992 die Anfechtung des Testaments fallengelassen und das Testament ausdrücklich anerkannt. Dem Beteiligten zu 1) ist am 13.3.1992 der beantragte Erbschein erteilt worden.

Der Nachlaßpfleger hat beantragt, die Vergütung für seine Nachlaßpflegertätigkeit auf 741 DM (650 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag entgegengetreten mit der Begründung, für die Vergütung sei nicht seine Haftung, sondern die der Beteiligten zu 2) als Antragsteller begründet. Die Rechtspfleger in hat die Vergütung durch Beschluß vom 1.7.1992 antragsgemäß festgesetzt. Der gegen diesen Beschluß gerichteten Erinnerung des Beteiligten zu 1) haben die Rechtspflegerin und die Richterin des Nachlaßgerichts nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die jetzt als Beschwerde geltende Erinnerung durch Beschluß vom 6.8.1992 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 27.10.1992 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er die Aufhebung der Vorentscheidungen sowie die Feststellung begehrt, daß er nicht verpflichtet ist, die für den Beteiligten zu 3) festgesetzte Vergütung zu bezahlen.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Nachlaßgericht dem Nachlaßpfleger eine angemessene Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit den §§ 1915 Abs. 1, 1960 Abs. 2, 1962 BGB, 75 FGG bewilligen kann und daß der Bewilligung der Einwand des Erben, die Bestellung eines Nachlaßpflegers sei nicht notwendig gewesen, nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden kann. Die Bewilligung einer Vergütung für den Nachlaßpfleger setzt nur dessen wirksame Bestellung voraus (§§ 1962, 1915 Abs. 1, 1789 BGB), nicht aber, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft gemäß § 1960 BGB vorgelegen haben. Grundlage der Vergütungsbewilligung ist die Mühewaltung des Pflegers, die durch Mangel der Pflegschaftsanordnung nicht beseitigt wird (vgl. BayObLGZ 1959, 328/329; BayObLG Rpfleger 1981, 111/112; BayObLG Rpfleger 1983, 11 Ls und 1985, 485 Ls; BayObLG Rpfleger 1990, 300;...

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