Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Stimmrecht einer Rechtsgemeinschaft am Wohnungseigentum und Kopfstimmrecht

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 5 UR II 29/95)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 566/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 2. und 3. zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 5.000,– DM.

 

Gründe

Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beteiligte zu 4. in der Eigentümerversammlung vom 9.1.195 mit acht Stimmen mehrheitlich zum Verwalter bestellt worden ist.

Das Landgericht ist in Anlehnung an die Entscheidungen des OLG Schleswig vom 8.3.1988 (2 W 44/86) und des KG (OLG Z 88, 434) zutreffend davon ausgegangen, daß zu dem Kopfstimmrecht (§ 25 II 1 WEG, § 12 der Gemeinschaftsordnung) das dadurch eine Alleinberechtigung begründet wird, das Stimmrecht hinzukommt, das einer Rechtsgemeinschaft am Wohnungseigentum (Bruchteilsgemeinschaft, Gesellschaft) zusteht. Auch dann nämlich handelt es sich wohnungseigentumsrechtlich umeinen Eigentümer miteiner – einheitlich abzugebenden (§ 25 II 2 WEG) – Stimme. Dem steht nicht entgegen, daß hier die unterschiedlichen Rechtsgemeinschaften auch aus Alleinberechtigten bestehen (vgl. Deckert, ETW 5, 18i für den Fall, daß A und B alleinberechtigt und A/B auch noch Mitberechtigte eines dritten Rechts sind: 3 Stimmen) Wenn die weitere Beschwerde dazu vorträgt, daß damit der Zweck des Kopfstimmrechts, eine Majorisierung durch Mehrfachberechtigte zu verhindern, verfehlt würde, ist daraufhinzuweisen, daß auch die anderen möglichen Stimmrechtsregelungen („Wertprinzip” – Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen – und „Objektprinzip” – Stimmrecht nach inheiten – vgl. dazu Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 23 Rn 8) einer Majorisierung nicht vorbeugen können. Von unzulässiger Rechtsausübung kann daher hier, auch im Hinblick darauf noch nicht gesprochen werden, daß es sich bei den Allein- und Mitberechtigten um Mitglieder einer Familie handelt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 47 III WEG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI555741

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