Normenkette

§ 25 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Es ist zutreffend davon auszugehen, dass zum Kopfstimmrecht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG (begründet durch Alleinberechtigung) das Stimmrecht hinzukommt, das einer Rechtsgemeinschaft am Wohnungseigentum (Bruchteilsgemeinschaft, Gesellschaft) zusteht. Auch dann nämlich handelt es sich wohnungseigentumsrechtlich um einen Eigentümer mit einer - einheitlich abzugebenden - Stimme. Dem steht nicht entgegen, dass hier die unterschiedlichen Rechtsgemeinschaften auch aus allein berechtigten Mitgliedern (einer Familie) bestehen (vgl. OLG Schleswig vom 8. 3. 1988, 2 W 44/86 und KG Berlin, OLGZ 88, 434, sowie Deckert, ETW Gruppe 5, Seite 18, für den Fall, dass A und B allein berechtigt und A/B auch noch Mitberechtigte eines dritten Rechts sind: zu Recht drei Stimmen!).

Wenn in der Rechtsbeschwerde vorgetragen wurde, dass damit der Zweck des Kopfstimmrechts, eine Majorisierung durch Mehrfachberechtigte zu verhindern, verfehlt würde, ist darauf hinzuweisen, dass auch die anderen möglichen Stimmrechtsprinzipien (Wertprinzip, Objektprinzip) einer Majorisierung nicht vorbeugen können.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.1996, 20 W 555/95)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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