Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe des Beteiligungsverhältnisses für die Grundbucheintragung bei einem Wegerecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zwischenverfügung ist kein Behelf, den jeweiligen Antragsteller zu einer Rücknahme oder Änderung des gestellten Antrags zu bewegen. Eine Zwischenverfügung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung erst geschaffen werden sollen, etwa aufgegeben werden muss, dass die vorliegende Bewilligung inhaltlich geändert werden muss.

2. Zur Frage des richtigen Beteiligungsverhältnisses bei einem Wegerecht

 

Normenkette

GBO § 47

 

Verfahrensgang

AG Korbach (Verfügung vom 09.10.2020)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Zwischenverfügung vom 09.11.2020/09.10.2020 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Eigentümer des im oben bezeichneten Grundbuch in der lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks. Durch notariell beglaubigte Urkunde vom 31.07.2020, UR-Nr. .../2020 des Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 10/2 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Antragsteller dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Stadtteil1, Flur ..., Flurstücke ... sowie Flur ..., Flurstücke ..., über das vorgenannte Grundstück ein Wegerecht (Geh- und Fahrrecht) entlang der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 4 hin eingeräumt. Die Antragsteller haben die Eintragung des Wegerechts unter Bezugnahme auf eine Vorrangseinräumungsbewilligung im Rang vor dem Recht Abt. II, lfd. Nr. 13, bewilligt und beantragt.

Durch Verfügung vom 18.08.2020 (Bl. 10/6 d. A.) hat das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass das Gemeinschaftsverhältnis der Gläubiger nicht angegeben sei und unter Bezugnahme auf § 18 GBO und unter Fristsetzung aufgegeben, dieses Hindernis formgerecht zu beseitigen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 04.09.2020 (Bl. 10/8 d. A.) hiergegen Einwendungen erhoben hatte, hat das Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 09.09.2020 (Bl. 10/9 d. A.) mitgeteilt, dass es an der Zwischenverfügung vom 18.08.2020 verbleiben müsse.

Mit Schreiben vom 06.10.2020 (Bl. 10/12 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte in seiner Eigenschaft als beurkundender Notar den in der vorgenannten Urkunde enthaltenen Schreib-/Auslassungsfehler dahingehend berichtigt, dass das Wegerecht den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke zu gleichen Teilen zustehe. Daraufhin hat das Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 09.10.2020 (Bl. 10/13 d. A.) darauf hingewiesen, dass eine Bruchteilsberechtigung nur zulässig sei, wenn die Ausübung teilbar sei. Eine Teilbarkeit sei der Grunddienstbarkeit aber wesenswidrig, da ein Geh- und Fahrrecht jedem der jeweiligen Eigentümer der berechtigten Grundstücke insgesamt und nicht nur zu einem Bruchteil zustehe. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 27.10.2020 (Bl. 10/15 ff. d. A.) auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.1968, 6 W 224/66, hingewiesen hatte, hat das Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 09.11.2020 (Bl. 10/19 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, mitgeteilt, dass es an den Zwischenverfügungen vom 18.08.2020 bzw. 09.10.2020 verbleibe. Es hat zur formgerechten Behebung des noch bestehenden Eintragungshindernisses unter Bezugnahme auf § 18 GBO eine Frist gesetzt.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 20.11.2020 (Bl. 10/22 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Antragsteller gegen die Zwischenverfügung vom 09.11.2020/18.08.2020/09.10.2020 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsverhältnis zwischenzeitlich angegeben sei, so dass Eintragungshindernisse nicht mehr entgegenstünden. Dennoch habe das Grundbuchamt an den Zwischenverfügungen vom 18.08.2020 und 09.10.2020 festgehalten. Sie haben ihre Rechtsauffassung vertieft, nach der eine Bruchteilsgemeinschaft auch an einer Grunddienstbarkeit möglich sei. Dies gelte auch bei einem Wegerecht.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 24.11.2020 (Bl. 10/24 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegen allerdings nur Entscheidungen des Grundbuchamts dem Rechtsmittel der Beschwerde. Bloße Vorbescheide oder Hinweise des Grundbuchamts auf die Rechtslage sind keine Entscheidungen (OLG München Rpfleger 2011, 495; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71 Rz. 17 ff. m. w. N.); sie sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Davon abzugrenzen sind sogenannte Zwischenverfügungen im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO, gegen die die unbeschränkte Beschwerde zulässig ist (OLG München Rpfleger 2011, 495; Demharter, a.a.O., § 18 Rz. 53; § 71 Rz. 11). Die letzte Verfügung des Grundbuchamts vom 09.11.2020, die dem Inhalt nach letztendlich nur auf die vorangegangenen Verfügungen Bezug nimmt, enthält eine anfecht...

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