Verfahrensgang

LG Kleve

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten u 1. und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Zinsausspruch teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 79.770,85 EUR nebst 4 % Zinsen aus 71.814,01 EUR seit dem 23.2.2001 und aus 7.956,84 EUR seit dem 9.12.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger darüber hinaus sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der mangelhaften Installation der klimatechnischen Anlage gemäß Werkvertrag vom 15.9.1995 noch entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden wie folgt aufgeteilt:

Die durch die Beweisaufnahme entstandenen Gerichtskosten tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 1) zu 20 %. Die übrigen Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.

Die durch die Beweisaufnahme veranlassten außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 1) zu 20 %. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) und der Kläger je zur Hälfte.

Die durch die Beweisaufnahme veranlassten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 1) zu 20 %. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt aufgeteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beklagten können eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1), die im Rahmen des Neubaus einer radiologischen Arztpraxis des Klägers die klimatechnischen Arbeiten ausführte, und gegen die Beklagte zu 2) als Erbin des bei dem Bauvorhaben tätigen Architekten M Schadensersatz- und Feststellungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Installation des Kühlwasserrohrsystems geltend. Der Architektenvertrag kam am 23.5.1995 auf der Grundlage des Schreibens des Architekten vom 8.5.1995 zustande. Mit der Beklagten zu 1) schloss der Kläger am 13./15.9.1995 unter Einbeziehung der VOB/B unter Zugrundelegung des Angebots vom 18.7.1995 den Bauvertrag. Die Praxis wurde Anfang 1996 in Betrieb genommen. In der Folgezeit rügte der Kläger Mängel und verlangte schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 21.8.1998 unter Fristsetzung auf den 30.9.1998 verbunden mit einer Ablehnungsandrohung Nachbesserung, weil die Kühlrohre nicht, wie vertraglich vorgesehen, in Kupfer ausgeführt sowie der Korrosionsschutz, die Absperrarmaturen und das Dämmmaterial ungeeignet seien. Da die Beklagte zu 1) keine Mangelbeseitigungsarbeiten durchführte, beantragte der Kläger im Oktober 1998 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und verlangt nunmehr als Schadensersatz 79.854,34 EUR Mangelbeseitigungskosten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten und nach Zeugenvernehmung gegen die Beklagte zu 1) im Wesentlichen stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klageforderung abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus:

Die Beklagte zu 1) schulde aus § 13 Nr. 7 Abs. 1, Abs. 2 VOB/B Schadensersatz in Höhe von 79.770,85 EUR. Die Bauleistung sei mangelhaft erbracht worden, weil die Beklagte zu 1) für das Kühlsystem nicht geeignetes Material verwendet habe, insbesondere seien die Fittings nicht ausreichend gegen Korrosion geschützt worden, das Isoliermaterial und die Rohrschellen seien für das System nicht geeignet. Der Kläger habe eine ausreichende Mängelbeseitigungsfrist gesetzt und aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe sich kein Anhalt für eine unzulässige Rechtsausübung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei eine Neuinstallation die einzig geeignete und kostengünstige Mangelbeseitigung. Unter Berücksichtigung der Teuerungsrate und der Einschaltung einer Bauleitung sowie des Herstellerwerkes der medizinischen Geräte betrage der Schaden 79.770,85 EUR. Gegen seine Schadensminderungspflicht habe der Kläger nicht verstoßen, weil er auf das verspätete Angebot der Beklagten zur Durchführung von Arbeiten im Jahre 1999 nicht mehr habe ein...

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