Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 573/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 7. April 2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag Nr. 3003641219 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15. Dezember 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte - bezogen auf den 31. Januar 2018 - 55.123,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2018 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung wird unter Teilabweisung der Widerklage zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die 51.331,59 Euro übersteigende Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils über diesen Betrag hinaus vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden, 51.331,59 Euro übersteigenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger schlossen am 18. April 2005 mit der Beklagten einen Vertrag über die Gewährung eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehens über 80.000 Euro mit einer fünfjährigen Zinsfestschreibung zu einem jährlichen Sollzins von 4,1 Prozent. Ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 800,00 Euro wurde einbehalten und den Klägern zwischenzeitlich erstattet. Für die Führung des Darlehenskontos berechnete die Beklagte den Klägern bis Mai 2011 monatlich einen Euro. Die dem Vertrag beigefügte "Belehrung über das Widerrufsrecht" erhielt die Formulierung:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. (...)".

Am 5. Januar 2010 schlossen die Parteien eine neue Zinsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. März 2020, nach der der jährliche Sollzins nunmehr 4,42 Prozent betragen sollte. Diese Änderungsvereinbarung war mit einer auf sie bezogenen Widerrufsbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung, was die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juli 2015 zurückwies. Auch einem anwaltlichen Schreiben vom 24. Juli 2015 war kein Erfolg beschieden.

Das Landgericht hat die auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Die Kläger hätten mit Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 5. Januar 2010 bei der Beklagten den legitimen Eindruck erweckt, am Vertrag festhalten zu wollen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verwirkung ihres aufgrund der Verwendung des Begriffs "taggleich" nicht verfristeten Widerrufsrechts angenommen. Das Ende einer Zinsbindung habe keine Auswirkung auf den Bestand des Darlehens, weshalb allein aus dem Abschluss einer neuen Zinsbindungsvereinbarung nicht auf den Willen zur Perpetuierung des Vertrages selbst geschlossen werden könne.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 7. April 2017

1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag Nr. 3003641219 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15.12.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.085,95 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise für den Fall eines wirksamen Widerrufs, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 67.451,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,42 % p. a. ab 01.12.2017 zu zahlen.

Die Kläger erkennen die Hilfswiderklageforderung in Höhe von 51.331,59 Euro unter Verwahrung gegen die Kostenlast an und beantragen,

die weiter gehende Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Allerdings sei die Klage bereits wegen Verfristung des Widerrufs abzuweisen; die Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Bei einer taggleich mit dem V...

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