Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 10 O 8/16)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger erwarben am 14. August 2007 ein Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 19.990,00 Euro. Dabei nahmen sie das Angebot des Automobilhändlers, einen Teilbetrag von 16.940,00 Euro über die Beklagte zu finanzieren, an und unterzeichneten einen entsprechenden Darlehensantrag, der noch eine Restschuldversicherungsprämie von 1.037,00 Euro und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 629,20 Euro umfasste. Der effektive Jahreszins wurde mit 7,99 Prozent ausgewiesen. Die Kläger verpflichteten sich zur Sicherungsübereignung des Fahrzeugs und zur Abtretung des pfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens. Der von der Beklagten angenommene Darlehensantrag enthielt folgende fett gedruckte und in einem in Fettdruckumrahmten Kasten befindliche Widerrufsbelehrung:

"WIDERRUFSBELEHRUNG

Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieser Belehrung und einer Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Darlehensnehmer diese Belehrung und eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. ...

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben, an den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag/Fahrzeugbestellung und an einen evtl. verbundenen Restschuldversicherungsantrag ist der Darlehensnehmer ebenfalls nicht mehr gebunden. Der Darlehensnehmer hat im Falle des Widerrufs Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Verschlechterung, insbesondere durch dessen Zulassung entstandene Wertminderung zu leisten. Diese Rechtsfolge kann dadurch vermieden werden, dass der Gebrauch ausschließlich auf die Prüfung der Kaufsache beschränkt wird und die Zulassung erst erfolgt, wenn sich der Darlehensnehmer entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

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Die Kläger führten das auf 60 Monatsraten angelegte Darlehen bis zum 28. Januar 2010 vorzeitig vollständig zurück. Nach ihrem Vortrag haben sie das finanzierte Kraftfahrzeug ebenfalls im Januar 2010 für 9.000,00 Euro verkauft. Mit Anwaltsschreiben vom 2. März 2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Mit Anwaltsschreiben vom 17. April 2015 forderten sie die Beklagte zur Anerkennung des Widerrufs und zur Umsetzung der Widerrufsfolgen bis zum 12. Mai 2015 auf.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.677,06 Euro sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerruf sei verfristet. Die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Belehrung enthalte ausreichende und zutreffende Angaben zum Fristbeginn. Einer Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 BGB habe es nicht bedurft, da es auch bezüglich der Restschuldversicherung an einem den §§ 355 ff. BGB folgenden Widerrufsrecht fehle; das Widerrufsrecht nach § 8 VVG werde nicht erfasst. Im Übrigen sei selbst bei Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung das Widerrufsrecht fünf Jahre nach vollständiger Abwicklung des Vertrages jedenfalls verwirkt.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, die Widerrufsbelehrung enthalte keine ausreichenden Hinweise zu den Rechtsfolgen des Widerrufs in Bezug auf verbundene Verträge. Es fehlten die nach § 358 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. erforderlichen Hinweise auf die Folgen des Widerrufs des verbundenen Kaufvertrages über das Fahrzeug und über den des Vertrages über die Restschuldversicherung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung würden die Regelungen über verbundene Verträge nicht durch die §§ 8, 48c VVG a. F. verdrängt. Zudem genüge die Widerrufsbelehrung schon in ihrer Gestaltung nicht dem Deutlichkeitsgebot; die zur Hervorhebung verwandten Gestaltungsmittel fänden sich auch an anderen Stellen des Vertrages. Auch sei die Widerrufsbelehrung insoweit verwirrend, als widersprüchliche Angaben zum Fristbeginn gemacht und die Erfassung der Restschuldversicherung durch ein "evtl." sowie die Vermeidung der Pfl...

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