Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberaummiete: Verpflichtung des Vermieters, Dachundichtigkeit unverzüglich zu beseitigen
Orientierungssatz
Der Mieter ist gemäß BGB § 542 Abs 1 S 1 zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Vermieter trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist eine Dachundichtigkeit nicht unverzüglich beseitigen läßt. Er darf nicht den Eintritt einer Trockenperiode abwarten.
Normenkette
BGB §§ 535, 537, 542 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 O 113/96) |
Fundstellen
Haufe-Index 537868 |
ZMR 1999, 26 |
MDR 1999, 220 |
OLGR Düsseldorf 1998, 438 |
IPuR 1999, 60 |
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