Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummiete: Verpflichtung des Vermieters, Dachundichtigkeit unverzüglich zu beseitigen

 

Orientierungssatz

Der Mieter ist gemäß BGB § 542 Abs 1 S 1 zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Vermieter trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist eine Dachundichtigkeit nicht unverzüglich beseitigen läßt. Er darf nicht den Eintritt einer Trockenperiode abwarten.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 537, 542 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 6 O 113/96)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537868

ZMR 1999, 26

MDR 1999, 220

OLGR Düsseldorf 1998, 438

IPuR 1999, 60

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