Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - vom 14.07.2016 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246.964,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2015 zu zahlen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger macht einen Anspruch aus der von seiner am 19.04.2014 an Krebs verstorbenen Ehefrau bei dem Beklagten abgeschlossenen Risikolebensversicherung geltend. Der Kläger ist Alleinerbe seiner Ehefrau. Die Ehefrau des Klägers beantragte den Abschluss der Lebensversicherung unter dem 01.12.2005, wobei sie den Versicherungsantrag zusammen mit dem Versicherungsmakler Gerth ausfüllte; in der ersten Instanz ist unstreitig gewesen, dass zugleich auch der Kläger eine Risikolebensversicherung zur Absicherung seiner Ehefrau beantragte. Bezugsberechtigter der Lebensversicherung seiner Ehefrau ist der Kläger. Die Versicherungssumme betrug zum Todeszeitpunkt 249.964 Euro.

Die Ehefrau des Klägers verneinte im Antragsformular folgende Gesundheitsfrage (Bl. 11R GA):

"1.2 Sind Sie in den letzten 5 Jahren ambulant untersucht, beraten oder behandelt worden (z.B. bezüglich Herz oder Kreislauf, Bluthochdruck, Atmungs-, Verdauungs-, Stoffwechsel-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Leber, Rückenmark, Drüsen, Milz, Blut, Zuckerkrankheit, Fettstoffwechselstörungen, Gicht, Geschwülste, Augen, Ohren, Haut, Knochen, Muskeln, Gelenke, Wirbelsäule, rheumatischen, Rückenschmerzen, Nerven, Gehirn, Geist, Gemüt, Depressionen, Infektionskrankheiten, Tuberkulose, Allergien)? Wann, weshalb, von wem? Eine Behandlung wegen einer Erkältungskrankheit ist nicht anzugeben."

Ferner war in dem Antragsformular folgende Schweigepflichtentbindungserklärung enthalten (Bl. 12 GA):

"Die Antragsfragen sind nach bestem Wissen richtig und vollständig beantwortet. Ich weiß, dass die W. bei fehlenden, nicht vollständigen oder nicht richtigen Angaben vom Vertrag zurücktreten bzw. die Leistung verweigern kann.

Ich ermächtige die W., zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben aller Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Krankenanstalten sowie Pflegeeinrichtungen, bei denen ich in Behandlung oder Pflege war oder sein werde sowie andere Personenversicherer und Pflegepersonen über meine Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsabschluss zu befragen. Dies gilt für die Zeit vor der Antragsannahme und die nächsten 5 Jahre nach der Antragsannahme.

Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, darf die W. die in Abs. 1 S. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die Ärzte, die mich untersucht haben, sowie Behörden - mit Ausnahme von Sozialversicherungsträgern - auch über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, Grad und voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit sowie über diejenigen Krankheiten, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben, befragen.

Insoweit entbinde ich alle, die hiernach gefragt werden, von der Schweigepflicht auch über meinen Tod hinaus."

Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsantrag vom 01.12.2005 (Bl. 11 ff. GA) verwiesen.

Die Ehefrau des Klägers war jedenfalls am 14.01.2005 bei Dr. Sch. in ärztlicher Behandlung wegen eines Asthma bronchiale, der sie homöopathisch behandelte. Ferner litt sie mehr oder weniger häufig unter Sodbrennen, das sie im Sommer 2001 ärztlich mittels einer Magenspiegelung im St. M. Krankenhaus in L. bei Dr. T. abklären ließ. Im Juli 2005 ließ sie bei Frau Dr. Z. wegen eines Erschöpfungsgefühls ihre Laborwerte überprüfen und äußerte dabei auch Rückenbeschwerden, ferner wurde eine Spirometrie durchgeführt.

Nach dem Tod seiner Ehefrau wurde dem Kläger von dem Beklagten folgende "Vollmacht zur Versicherung ..." übersandt, die vom Kläger ausgefüllt und unterschrieben wurde:

"Ich ermächtige die W., zur Prüfung meines dort gestellten Antrags auf Auszahlung der Versicherungsleistung wegen Tod der versicherten Person (H. S.), die der [S. I.] über die versicherte Person vorliegenden ärztlichen bzw. medizinischen Unterlagen (z.B. AU-Zeiten, Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser, Angaben über Erkrankungen) einzusehen. Diese dürfen auch an die W. übersandt werden.

Insoweit entbinde ich die [S. I.] von der Schweigepflicht."

Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmacht des Klägers vom 25.05.2014 (Bl. 14 GA) verwiesen. Der Kläger ging seinerzeit davon aus, dass er zu dieser Vollmacht verpflichtet sei und keine weiter reichende Schweigepflichtentbindung erklären würde, als seine Ehefrau bereits zuvor getan habe.

Der Beklagte holte daraufhin umfangreiche Auskünfte bei der S. Krankenversicherung a.G., dem Krankenversicherer der Ehefrau des Klä...

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