Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt des Versicherers von Risikolebensversicherung wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers im Antragsformular

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Risikolebensversicherung auf die Gesundheitsfragen nur eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst „ohne Befund” in 1997 angegeben und verschwiegen, dass er sich seit Anfang 1996 wegen arterieller Hypertonie wiederholt Blutdruck senkende Mittel hat verordnen lassen, so ist der nach dem im September 1998 eingetretenen Tod des Versicherungsnehmers erklärte Rücktritt des Versicherers wirksam, wenn die Todesursache ungeklärt und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem leichten Hypertonus und dem Tod des an Adipositas, Nikotinabusus und Fettstoffwechselstörung leidenden Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann, aber ein Einfluss auf den Versicherungsfall sich aus medizinischer Sicht nicht ausschließen lässt.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2000; Aktenzeichen 11 O 185/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichter –teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des im Alter von 43 Jahren verstorbenen Prof. B.

Der Ehemann der Klägerin schloss mit Wirkung ab 1.5.1998 bei der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Bezugsberechtigt ist die Klägerin. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung der Beklagten (Bl. 35 ff.) zugrunde. Die in dem Versicherungsantrag vom 17.4.1998 (Bl. 44) zu Ziff. 2 gestellte Frage „Sind Sie in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht, beraten oder behandelt worden? Wenn ja, wann? Weshalb? Und von welchen Ärzten?” beantwortete der Ehemann der Klägerin unter Bezugnahme auf eine im August 1997 durchgeführte Einstellungsuntersuchung mit: „Gesundheitsamtliche Untersuchung für Tätigkeiten im Staatsdienst, Gesundheitsamt H., ohne Befund”. Die zu Ziff. 4 formulierte Frage „Nahmen oder nehmen Sie regelmäßig Arzneimittel, Schlafmittel, Beruhigungsmittel, Morphium oder andere Rauschmittel?” verneinte er. Auf die Frage nach dem Arzt, der über seine gesundheitlichen Verhältnisse am besten informiert sei, gab er „keiner” an (Bl. 45).

Prof. B. verstarb am 28.9.1998. Die Notärztin, Frau Dr. B., gab in der Todesbescheinigung als Todesursache „reflektorischer Herzstillstand” als Folge von Aspiration an (Bl. 312).

Nachdem die Klägerin der Beklagten den Versicherungsfall angezeigt hatte, forderte die Beklagte bei dem in der Todesbescheinigung als Hausarzt benannten Dr. M. Informationen zu den gesundheitlichen Verhältnissen ihres Versicherungsnehmers an. Aus dem von Dr. M. übersandten Bericht vom 28.10.1998 (Bl. 18) ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin in der Praxis Dres. K./M. seit dem 5.2.1996 wegen arterieller Hypertonie behandelt wurde. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 19.9.2001 durch die Klägerin zur Akte gereichten Behandlungsunterlagen wurde deren Ehemann in dem Zeitraum zwischen der amtsärztlichen Untersuchung im August 1997 und der Antragstellung am 17.4.1998 wiederholt das Präparat Methohexal (Beta-Rezeptoren-Blocker) sowie das Medikament Nifehexal (Kalzium-Kanalblocker) verordnet (Bl. 344R, 345).

Im Hinblick auf den Arztbericht vom 28.10.1998 erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.1998 ggü. der Klägerin den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag und verweigerte unter Verweisung auf § 12 Abs. 3 VVG jegliche Zahlung (Bl. 10).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung der Versicherungssumme.

Die Klägern hat vorgetragen, ihr Ehemann habe seine vorvertraglichen Anzeigepflichten ggü. der Beklagten nicht verletzt. Aufgrund der ohne Befund verlaufenen amtsärztlichen Untersuchung habe er davon ausgehen dürfen, dass pathologische Befunde nicht mehr gegeben seien. Die von Dr. M. attestierte und behandelte Hypertonie sei nicht gefahrerheblich und von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen. Auch bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hypertonie und dem Todesfall. Die Blutdruckwerte ihres Ehemannes seien, wie die amtsärztliche Untersuchung belege, stabil gewesen. Ihr Ehemann habe dem Versicherungsagenten der Beklagten ggü. angegeben, er nehme derzeit keine Arzneimittel ein. Diese Angabe sei zutreffend gewesen. Ihr Ehemann habe die von Dr. M. gegen Hypertonie verordneten Arzneimittel nur im Notfall., d.h. bei Bedarf eingenommen. Medikamente habe ihr Ehemann sich nur für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands verschreiben lassen. Im Zeitpunkt der Antragstellung h...

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