Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.05.2002; Aktenzeichen 10 O 236/00)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 07.05.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt sei gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 477.306,93 EUR (= 933.531,23 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, höchstens 7,26% seit dem 30.06.2000 aus 383.468,91 EUR (= 750.000,- DM) sowie in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 93.838,03 EUR (= 183.531,23 DM) seit dem 30.06.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25% und die Beklagte zu 75%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 9% und der Beklagten zu 91% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A)

Die Klägerin verlangt als Insolvenzverwalterin der N... (im nachfolgenden Gemeinschuldnerin) restliches Honorar für Architektenleistungen zum Bau eines neuen Gesundheits- und Informationszentrums der Beklagten in der K... Altstadt, von dem die Gemeinschuldnerin erstinstanzlich einen Teilbetrag von 750.000,-- DM (zweitinstanzlich einen Teilbetrag von 933.531,23 DM) des auf insgesamt 2.068.390.00 DM zzgl. Mehrwertsteuer bezifferten Resthonorars eingeklagt hat.

Mit Architektenvertrag vom 22.10.1990 beauftragte die A..., die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Gemeinschuldnerin mit Planungs- und sonstigen Architektenleistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphasen 1-9 für den Bau eines neuen Gesundheits- und Informationszentrums.

Folgende Bauteile sollten von den Planungen der Gemeinschuldnerin umfasst sein:

  • -

    Neubau eines Gesundheits- und Informationszentrums

  • -

    Neubau eines Rechenzentrums

  • -

    Neubau einer Tiefgarage

  • -

    Erweiterung für ein bestehendes Strahleninstitut.

Auf dem Baugelände befand sich bereits ein Gebäude, der sog. Altbau, der zum Teil von den Baumaßnahmen betroffen wurde.

Ziff.2.3 des Vertrages verweist auf die Anrechnung vorhandener Bausubstanz; Angaben zum Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz wurden nicht in den Vertrag aufgenommen.

Neben der Objektplanung wurde die Gemeinschuldnerin auch mit der Tragwerksplanung und technischen Ausrüstung beauftragt.

Für die sonstigen Leistungen (Architektenleistungen, Tragwerksplanung u. technische Ausrüstung) bestimmte Ziff. 12 des Architektenvertrages folgendes:

"2.

Für die Leistungen nach § 2 und § 3 wird ein Honorar in Höhe von 15,9% der Baukosten = 2.720.395,00 DM zzgl. MWSt. vereinbart. Dieses Honorar gilt als Festpreis, solange die Baukosten nicht mehr als + oder- 5% von der Schätzung abweichen.

Bei größerer Abweichung findet ein Ausgleichen des Honorars auf der Basis von 15,9% statt.

3.

Es wird folgender Zahlungsplan vereinbart, gekoppelt an die Leistungsphasen der HOAI...

Die Fälligkeit richtet sich nach Leistungsstand.

Alle Zahlungen zuzüglich MWSt."

Zur Bauzeit regelte Ziff. 4.1 :

"Dauert die Bauausführung länger als 30 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI Leistungsphase 8) zu verhandeln.

Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, daß der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat."

Die Bauzeit verlängerte sich über die ursprünglich angenommenen 30 Monate. Nach Beginn der Bauarbeiten im August/September 1993 waren sie erst im Juni 1998 abgeschlossen. Hierfür waren folgende Gründe ausschlaggebend:

  • -

    ein Baustopp durch historische Funde aus der Römerzeit nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten;

  • -

    unvorhergesehen musste eine Bohrpfahlgründung durchgeführt werden;

  • -

    durch Planungsänderungen im Zusammenhang mit dem Planungswettbewerb "Eigelstein" wurden die Baustellenabläufe verändert;

  • -

    die Gründung der A...R... als Nachfolgerin der A... zum 01.04.1994 führte zu einer Änderung der Nutzung des Gesamtbauvorhabens, die nicht nur die gesamten Versorgungsleitungen betrafen, sondern eine neue Bauteilnutzung beinhaltete.

Auf der Basis der anrechenbaren Baukosten rechnete die Gemeinschuldnerin mit Teilrechnungen u.a. vom 04.03.1997 und 16.12.1997 insgesamt 4.306.074,06 DM ab, die die Beklagte auch bezahlte. Für Planungsänderungen berechnete die Klägerin unter dem 30.06.1994 100.000,-- DM.

Verhandlungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten, u.a. eine Besprechung am 26.06.1998, über eine zusätzliche Vergütung wegen der Bauzeitverlängerung blieben ohne Ergebnis. Die Beklagte war nicht zu weiteren...

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