Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 1 O 236/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.1.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Kleve aufgehoben.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung hinsichtlich der Höhe wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Berufung – an das LG zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagten Bodengutachter auf Erstattung der Schäden in Anspruch, die ihr im Zuge der Errichtung der Wohnanlage I. in R. infolge Absackens des Giebels des Nachbargebäudes K. entstanden sind.

Die Sicherung und Unterfangung dieses Nachbargebäudes war Gegenstand der Baustellenbesprechungen vom 21. und 24.1.1997, an der neben dem Beklagten zu 2) u.a. der als Streithelfer der Klägerin dem Rechtsstreit beigetretene Statiker sowie der Architekt A., dem die Beklagten ebenfalls den Streit verkündet haben, teilgenommen haben (Gesprächsnotizen vom 21.1.1997 Bl. 35 GA und vom 24.1.1997 Bl. 33, 34 GA). Nach dem 1. Gespräch wurde die Gründung des Nachbargebäudes durch eine Schürfung freigelegt. Beim 2. Gespräch einigten sich die Gesprächsteilnehmer darauf, dass nunmehr u.a. zu klären sei, bis zu welcher Tiefe das Nachbargebäude zu unterfangen sei. Die Beklagten wurden hierzu nachfolgend in dem aus ihrem Besprechungsprotokoll vom 3.7.1997 (Bl. 64 ff. GA) ersichtlichen Umfang tätig. Am 28.7.1997, drei Tage nach Abschluss der Unterfangungsarbeiten, sackte der Giebel des Nachbargebäudes schlagartig ab.

Die Klägerin und ihr Streithelfer haben zur Begründung der Schadensersatzpflicht der Beklagten behauptet: Die Beklagten seien umfassend mit der Baugrunduntersuchung beauftragt worden. Sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Bauakten und die Baubeschreibung für das Objekt K. aus dem Jahre 1947 (Bl. 73/74 GA) beizuziehen und die Kriegswirkungen (Bombenschächte) in ihre Prüfung einzubeziehen. Eine ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung hätte eine weiter gehende Freilegung des Giebels und des Fundamentes oder Rammkernsondierungen, die allein im Ermessen der Beklagten gelegen hätten, erforderlich gemacht. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten die Beklagten ein tieferes Ausheben und eine tiefere Gründung der Unterfangung vorschlagen müssen. Schließlich hätten die Beklagten die Unterfangungsarbeiten nicht ordnungsgemäß überwacht.

Die Klägerin und ihr Streithelfer haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 165.081,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 9.9.1989 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Rechnungsforderung der Architekten A. und G. vom 25.5.1999 i.H.v. 39.597,35 DM freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet: Sie seien von der Klägerin lediglich mit der Beantwortung einzelner Fragen beauftragt worden, wobei sie die Bodenverhältnisse lediglich im Bereich der nach dem 21.1.1997 ausgebrachten Schürfung hätten überprüfen müssen. Die von ihnen am 3.7.1997 ausgesprochene Empfehlung sei aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten und Bodenvoraussetzungen zutreffend gewesen. Sie hätten keine Veranlassung gehabt, weitere Schürfungen und Probebohrungen zu veranlassen. Eine Überwachung der Unterfangungsarbeiten sei von ihnen ebensowenig geschuldet gewesen wie das Anfordern der Bauakten des Hauses K.

Das LG hat nach Vernehmung der Herren A., P. und H. als Zeugen sowie Einholung des Gutachtens des Sachverständigen W. vom 13.7.2000 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt.

Sie und der Streithelfer beantragen,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 165.081,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 9.9.1998 zu zahlen und sie von der Rechnungsforderung einschließlich Zinsen der Architekten A. und G. vom 20.5.1999 i.H.v. 39.597,35 DM freizustellen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch den über den Betrag von 24.679,07 DM hinausgehenden Schaden zu erstatten, der ihr infolge des Absackens des Giebels des Gebäudes K. in R. entstanden ist.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzende Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll des LG vom 6.6.2000 und den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen W. vom 13.7.2000 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Schadensersatzklage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Sache zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs gem. § 538 Abs. 1 ZPO a.F. an das LG zurückzuverweisen ist.

Die Beklagten sind für die Folgen des Absackens des Giebels des Hauses K. gem. § 635 BGB verant...

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