Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 29. November 2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 111/17) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Komponist und hat seine gegenwärtigen und künftigen Urheberrechte gemäß Vertrag vom 17. Januar 1991 der H. als Treuhänderin zur Wahrnehmung übertragen. Die Beklagte ist eine zum S.-Konzern gehörende Musikproduktions- und Musikverlagsgesellschaft. Sie beauftragte den Kläger in den Jahren 1994 bis 2000 mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion diverser Filmmusiken (Anlage K 4 bis K 9, GA 19 ff.). Die Verträge enthalten u.a. die folgenden, im wesentlichen jeweils gleichlautenden Bestimmungen:

"§ 3 Rechte

3.1 Der Vertragspartner überträgt auf X. alle ihm an der Komposition und durch die Produktion der Musik (im folgenden 'Werk' genannt) entstehenden Urhebernutzungs- sowie Leistungsschutzrechte, soweit diese nicht durch die H. und/oder H.1 wahrgenommen werden, und sonstigen Rechte einschließlich des Eigentumsrechts an dem gesamten Aufzeichnungsmaterial in exklusiver Form ohne zeitliche, inhaltliche Beschränkung zur uneingeschränkten Auswertung, auch durch Lizenzvergabe an Dritte.

Insbesondere werden folgende Rechte übertragen:

a) das Filmherstellungsrecht ...

b) das Senderecht ...

c) die Theaterrechte ...

d) das Videogrammrecht ...

e) das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ...

f) das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht ...

g) das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung ...

h) das Merchandisingrecht ...

3.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Urhebernutzungsrechte an den für die Produktion geschaffenen Musikwerken auf X. zu den üblichen Bedingungen (Verteilung nach dem H.-Verteilungsplan, für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, weltweit) entsprechend dem anliegenden Verlagsvertrag zu übertragen. Soweit der Vertragspartner nicht Autor ist, hat er sich die entsprechenden Rechte zu beschaffen, um die obige Verpflichtung zu erfüllen.

§ 4 Vergütung

4.1 Der Vertragspartner erhält von X. für seine Kompositions- und Produktionstätigkeit nach § 1 (einschließlich Studio, Musiker, Tontechniker, Bandmaterial, Reisespesen, Telefon etc.) sowie die Rechtsübertragung gemäß § 3 ein Pauschalhonorar i.H.v. ..."

Die in § 3.2 der jeweiligen Verträge erwähnten Verlagsverträge wurden geschlossen (Anlage K 23 bis 30, GA 324 ff.) und enthalten u.a. folgende, im wesentlichen jeweils gleichlautende Bestimmungen:

"1. Der/Die URHEBER räumt/räumen dem VERLAG die Nutzungsrechte an seinem/ihrem/ihren Werk/en für alle Nutzungsarten ein, soweit und solange diese nicht sowohl für den/die URHEBER als auch für den VERLAG von einer Verwertungsgesellschaft treuhänderisch wahrgenommen werden. Die Einräumung der Nutzungsrechte an den VERLAG ist, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt erfolgt.

2. Der Verlag ist insbesondere verpflichtet:

a) das/die Werk/e innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des vervielfältigungsreifen Manuskriptes mit Nennung des Namens des URHEBERS und/oder MITURHEBER(S) in handelsüblicher Weise zu vervielfältigen und es zu verbreiten;

b) sich für die Nutzung der ihm nach Ziff. 1. eingeräumten Rechte in handelsüblicher Weise einzusetzen;

...

5. Der/Die URHEBER ist/sind insbesondere berechtigt:

a) unter den in § 36 URG (Beteiligung des Urhebers) genannten Voraussetzungen vom VERLAG eine Änderung der in diesem Vertrag unter 7. vereinbarten Gegenleistung zu verlangen;

b) unter den in § 41 URG (Nichtausübung) und § 42 URG (Gewandelte Überzeugung) genannten Voraussetzungen und Bedingungen das Rückrufsrecht auszuüben.

...

7. a) Die Verteilung der Erträgnisse aus der Verwertung der Nutzungsrechte durch die Verwertungsgesellschaften erfolgt gemäß dem von den URHEBERN und VERLEGERN gemeinsam beschlossenen Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft. Maßgebend ist der jeweils zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Verteilungsplan. ..."

Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 wandte der Kläger die Nichtigkeit der abgeschlossenen Musikverlagsverträge wegen Sittenwidrigkeit ein und kündigte diese vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Verknüpfung von Kompositionsauftrag und Inverlagnahme verstoße gegen §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB. Der S.-Konzern sei auf dem hier relevanten Markt als Nachfrager von TV-Produktionen marktbeherrschend oder jedenfalls marktmächtig im Sinne des § 20 GWB und mi...

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