Verfahrensgang

LG Kleve (Entscheidung vom 10.11.2009; Aktenzeichen 3 O 400/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Der Beklagte war für die Klägerin auf der Grundlage eines Vermögensberatervertrages vom 15.12.1992 in der Fassung vom 02.05.2000 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Nach den vertraglichen Vereinbarungen erwarb der Beklagte einen Provisionsanspruch nur dann, wenn er einen Versicherungsvertrag vermittelt und der geworbene Versicherungsnehmer über eine bestimmte Zeit hin die geschuldeten Prämien an das betreffende Versicherungsunternehmen gezahlt hatte. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgte eine Zahlung in Höhe von 90% der vereinbarten Provision, mit den restlichen 10% wurden Rückstellungen gebildet. Wurde der Versicherungsvertrag während der sog. Haftungszeit storniert, erfolgte eine Rückbelastung des dem Kläger vorfinanzierten Betrages.

Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 71.157,92 € nebst Zinsen in Anspruch, die auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen entfielen, welche nach Darstellung der Klägerin aus Gründen nicht ausgeführt worden seien, die die Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten gehabt hätten.

Das Landgericht hat die Klageforderung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zuerkannt und hierzu die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ihrer Darlegungslast zur Stornobekämpfung hinreichend nachgekommen, während demgegenüber das pauschale Bestreiten des Beklagten unerheblich sei. Nach Einstellung der Tätigkeit für die Klägerin, sei diese nicht mehr verpflichtet gewesen, dem Beklagten selbst Stornomitteilungen zukommen zu lassen. Zwar stehe rechtskräftig fest, dass die fristlose Kündigung des Beklagten vom 26.02.2003 unberechtigt gewesen sei und das Vertragsverhältnis bis zum 30.06.2006 fortbestanden habe. Da jedoch zugleich feststehe, dass der Beklagte nach fristloser Kündigung und Einstellung seiner Tätigkeit für die Klägerin - unter Verstoß gegen das gegenüber der Klägerin bestehende Wettbewerbsverbot - Versicherungsverträge für andere Unternehmen vermittelt habe, sei es nicht erforderlich gewesen, dass der Beklagte noch über ins Storno laufende Verträge informiert worden sei, zumal die Klägerin selbst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme alles unternommen habe, um die bestehenden Kunden im Bestand zu halten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er eine Klageabweisung anstrebt und für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er ist der Auffassung, die Rechtsansicht des Landgerichtes, auch bei einem fortbestehenden Vertrag müsse dem Versicherungsnehmer keine Möglichkeit zur Stornobekämpfung gegeben werden, sei nicht haltbar. Die Klägerin sei trotz seines Ausscheidens und der Einstellung jeglicher Vermittlungsbemühungen für sie gehalten gewesen, ihm bis zum Vertragsende weiterhin Stornogefahrmitteilungen bzw Stornomitteilungen zukommen zu lassen, was unstreitig nicht geschehen sei. Hierzu sei die Klägerin im Rahmen der weiterbestehenden Vertrags- und Fürsorgepflichten gehalten gewesen. Dass die Klägerin selbst Vertragserhaltungsmaßnahmen bei den stornierten Verträgen vorgenommen habe, sei bereits erstinstanzlich ausdrücklich bestritten worden.

Ohne Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten habe sie daher keine wirksame Stornorückbelastung vornehmen können.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Wegen der Begründung wird auf die Ausführung des Senatsbeschlusses vom 28.07.2011 verwiesen. Dort hat der Senat wie folgt ausgeführt:

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. §§ 92, 87a II HGB ein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe des geltend gemachten Betrages von 71.157.92 € zu.

2.

Der Beklagte kann seiner Inanspruchnahme nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von der Klägerin zurückverlangten Provisionsvorschüsse seien gem. §§ 92 II, 87a III S. 1 HGB als ins Verdienen angelangt anzusehen, weil die Klägerin es verabsäumt habe, ihm jeweils Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen und die von ihm vermittelten Verträge auch nicht selbst nachbearbeitet habe.

a) Gemäß § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter - abweichend von § 87a Abs. 1 HGB - erst dann Anspruch auf Provision, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Versicherungsvertretervertrag berechnet. Nach der Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB, die auch für den Versicherungsvertreter gilt ( BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I 2 a; BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99...

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