Normenkette

WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.12.2007; Aktenzeichen 6 O 21/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 21/07) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, er sei in Bezug auf eine Kapitalanlage fehlerhaft beraten worden.

Der Kläger, ein Vorstandsmitglied, war langjähriger Kunde der Beklagten. Nach seiner Selbstauskunft vom 21.11.1998 (Bl. 105 GA) verfügte er über Kenntnisse bezüglich zahlreicher Anlageformen, auch Fonds. Seine Anlagestrategie bezeichnete er als "wachstumsorientiert", was ausweislich des Fragebogens "überdurchschnittlichen Wertentwicklungschancen, Wertverluste sind jederzeit möglich" entspricht.

Im Jahr 2001 beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 50.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio an dem von der C... mbH (im Folgenden: C...), einem mittelbaren Tochterunternehmen der Beklagten, aufgelegten Medienfonds C... Fonds Nr. ... . Zu diesem Zweck trat er mit Beitrittserklärung vom 04.07.2001 (Bl. 104 GA) als Kommanditist der I... KG (im Folgenden: I... ) bei. Vorangegangen war ein Beratungsgespräch mit dem bei der Beklagten beschäftigten Herrn J... E... auf der Grundlage des von der C... herausgegebenen "Beteiligungsprospektes zum C... Beteiligungsangebot" (Bl. 12 ff. GA).

Der Fonds entwickelte sich negativ. Zwar konnten die in Aussicht genommenen 6 Filme produziert werden; es kam jedoch zu erheblichen Verlusten, die die Beklagte vor allem auf die Entwicklung des Dollarkurses sowie den Ausfall von Garantien zurückführt. Die C... bot dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 04.07.2006 an, seine Beteiligung zum Preis von 22,7 % der gezeichneten Kommanditeinlage an die A...mbH (im Folgenden: A...) zu veräußern (Bl. 107 GA). Dieses Angebot nahm der Kläger an. Er erhielt von der A... einen Betrag in Höhe von 11.350,00 EUR. Des Weiteren verpflichtete sich die A... für den Fall, dass bis zum 31.12.2011 den Kaufpreis übersteigende Ausschüttungen erfolgen sollten, diese an den Kläger auszukehren.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei in Bezug auf die vorgenannte Kapitalanlage fehlerhaft beraten worden. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte eine Innenprovision von der C... erhalte, was auch im Prospekt nicht ausgewiesen sei. Zudem enthalte der Prospekt unrichtige Angaben. So seien die Renditeaussichten falsch dargestellt worden. Ferner enthalte der Prospekt eine zu positive Darstellung der Maßnahmen zur Absicherung des Verlustrisikos. Er zeichne auch bei einer Gesamtbetrachtung ein zu positives Bild von den mit der Anlage verbundenen Risiken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beratung durch die Beklagte sei ordnungsgemäß gewesen. Weder enthalte der Prospekt relevante Unrichtigkeiten noch sei die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, die an sie geleistete Provision, die unstreitig weniger als 15 % betrage, offenzulegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, die Beklagte hafte ihm wegen Verletzung ihrer Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Sie habe ihn auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) darüber aufklären müssen, dass sie für die Vermittlung der Anlage von der C... eine Provision erhalten habe, und zwar unabhängig davon, dass die Provision weniger als 15 % der Anlagesumme betragen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte ihn darüber aufklären müssen, dass sie eine Platzierungsgarantie übernommen habe, da dies sie dazu veranlasst habe, unabhängig von der Geeignetheit der Anlage Anlegern zum Erwerb der Beteiligung zu raten. Zudem sei der Prospekt, der unstreitig als Grundlage der Beratung diente, fehlerhaft. Die Darstellung der Renditeaussichten sei zu positiv. Es werde kein Hinweis dahingehend erteilt, dass auch bei guten Einspielergebnissen aufgrund von ungünstigen Vertragsbedingungen und fehlenden Kontrollmöglichkeiten maximal die Garantiesumme erlöst werden könne. Ebenso sei die Absicherung von Verlustrisiken fehlerhaft dargestellt worden. Im Prospekt werde der Eindruck vermittelt, dass sich für den Fall, dass sämtliche Filmproduktionen "floppen", die Ausschüttungen aufgrund der bestehenden Garantien auf 50 % der Nominaleinlage beliefen. Dies treffe bereits nach den im Prospekt enthaltenen Beispielsrechnungen nicht zu. Auch im Übrigen werde die Anlage beschönigend a...

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