Leitsatz (amtlich)

1. Das Vertrauen eines Abkömmlings in eine einen Hof betreffende Erbeinsetzung der Eltern zu seinen Gunsten begründet auch nach vielen Jahren keine Rechte aus einem Hofübergabevertrag oder Hofübergabevorvertrag.

2. Die Enterbung des Abkömmlings, der ständig auf dem Hof gearbeitet und auf ihm geheiratet hat und von den Eltern auch seit vielen Jahren durch Verfügung von Todes wegen mit dem Hof bedacht worden war, zugunsten seiner eigenen Kinder ist nicht sittenwidrig.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 240/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.5.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichter – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 11.000EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auflassung von Hofgrundstücken.

Die 1944 geborene Klägerin hat auf dem von den Eltern 1964 erworbenen Hof von Anfang an mitgearbeitet. Sie hat 1969 geheiratet. Seitdem arbeitete auch ihr Ehemann auf dem Hof. Nachdem sich die Eltern zur Ruhe gesetzt hatten, verpachteten sie den Hof 1981 an die Klägerin und ihren Ehemann. Die Eltern wohnten weiter auf dem Hof. 1983 errichteten die Klägerin und ihr Ehemann eine Doppelgarage. Gleichzeitig wurde das Wohnhaus um ein Wohnzimmer erweitert. 1985 erfolgte durch die Klägerin und ihren Ehemann der Bau einer Maschinenhalle. 1990 stellten die Klägerin und ihr Ehemann die Gewächshäuser, die bei einem Sturm schweren Schaden genommen hatten, wieder her. Die Kinder der Klägerin arbeiten zwischenzeitlich ebenfalls auf dem Hof. Ein Hof, den der Ehemann der Klägerin geerbt hatte, wurde verkauft. Noch zu Lebzeiten des Vaters haben die Klägerin und ihr Ehemann eine angrenzende landwirtschaftliche Fläche hinzugekauft.

Am 14.2.1977 schlossen die Eltern der Parteien einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Erben ein und bestimmten die Parteien zu Erben des Längstlebenden. Der Klägerin wurden im Wege der Teilungsanordnung die Hofgrundstücke zugewiesen. Die Eltern behielten dem Längstlebenden jedoch das Recht vor, die zugunsten der Parteien getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Der Längstlebende sollte berechtigt sein, jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen.

Der Pachtvertrag, den die Eltern mit der Klägerin und ihrem Ehemann am 1.6.1981 für die Dauer von 10 Jahren mit automatischer Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr abschlossen, verwies auf den notariellen Erbvertrag der Eltern und die darin erfolgte Erbeinsetzung der Klägerin.

Mit Schreiben vom 2.11.1982 teilte das AG – Landwirtschaftsgericht – Neuss den Eltern der Parteien mit, dass es sich bei ihrer landwirtschaftlichen Besitzung um einen Hof i.S.d. HöfeO handelte. Am 14.1.1983 erfolgte die Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch. 1988 verstarb der Vater. Am 2.2.1991 erhielt die Mutter ein Hoffolgezeugnis des Landwirtschaftsgerichts. Nachdem die Mutter der Beklagten und den Enkelkindern 1992 in einem Erbvertrag mit der Beklagten Vermächtnisse zugedacht hatte, setzte sie mit notariellem Erbvertrag mit der Beklagten vom 24.3.1994 „ohne erbvertragliche Bindungswirkung” die Beklagte und die beiden Kinder der Klägerin zu ihren alleinigen Erben ein. Im Wege der Teilungsanordnung wies sie den Kindern der Klägerin die Hofgrundstücke zu, die im Erbvertrag der Eltern der Klägerin zugedacht worden waren. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom gleichen Tag erklärte die Mutter gegenüber dem Landwirtschaftsgericht, dass ihr Grundbesitz nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben sollte. Diese Erklärung ging am 26.4.1994 beim Landwirtschaftsgericht ein. Am 18.7.1994 wurde der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht. Mit Schreiben vom 26.5.1995 erklärte die Mutter die Kündigung des Pachtverhältnisses mit der Klägerin und ihrem Ehemann. Nach Verhandlungen und Vermittlungsbemühungen des damaligen Verbandsdirektors der Kreisbauernschaft wurde das Pachtverhältnis stillschweigend fortgesetzt. Mit Schreiben vom 12.2.1998 forderte die Mutter die Klägerin und ihren Ehemann zur Herausgabe des Pachtgegenstandes auf und sprach vorsorglich eine weitere Kündigung des Pachtverhältnisses aus. Mit notariellem Vertrag vom 24.2.1998 übertrug die Mutter die Hofgrundstücke auf die Beklagte. Mit notariellem Testament vom 3.3.1998 setzte die Mutter die Beklagte zu ihrem alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Die Mutter verstarb im Oktober 1998. Der beim Landwirtschaftsgericht gestellte Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes auf Verlängerung des Pachtverhältnisses wurde mit Beschluss des OLG Köln vom 21.9.1999 (23 WLw 12/99) zurückg...

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