Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 4 O 219/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Tantiemen aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen. Zum 1. September 2009 wurde er zum Geschäftsführer der Beklagten berufen und schloss mit dieser den Geschäftsführervertrag vom 01.09.2009. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Änderungen und Zusätze zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Geschäftsführervertrages. Gemäß § 6 dieses Vertrages stand dem Kläger ein Anspruch auf jährliche Tantiemen in Höhe von 10 % des Jahresgewinns der Gesellschaft, beginnend ab dem 01.12.2012, zu. Eine Tantieme wurde nur Jahre 2013 gezahlt; der Kläger erhielt 9.003,99 EUR brutto. Spätestens Anfang 2014 - nach dem Vortrag der Beklagten schon Ende 2013 - teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er im Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken nicht länger als Geschäftsführer tätig sein wollte. Er wurde daraufhin mit Wirkung zum Ablauf des 31.10.2014 als Geschäftsführer abberufen und war seitdem als Betriebsleiter der Beklagten zu einem geringen als dem früheren Geschäftsführergehalt beschäftigt. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde nicht schriftlich abgefasst. Ab November 2015 wurde dem Kläger ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, zugleich wurde sein Bruttogehalt um 300,- EUR erhöht, um steuerliche Nachteile auszugleichen. Nachdem die Beklagte dem Kläger im Oktober 2017 mitgeteilt hatte, er sei nicht mehr für die Produktionsleitung zuständig, machte der Kläger Ansprüche wegen der nicht zur Auszahlung gekommenen Tantiemen geltend. Er beziffert die ihm zustehenden Tantiemen aus der Zeit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlung aus 2013 mit 30.915,74 EUR. Die Beklagte sieht sich nicht zur Zahlung von Tantiemen verpflichtet, weil sie mit dem Kläger bereits 2015 vereinbart habe, dass der Kläger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auf die Auszahlung der Tantiemen verzichtet und er anstelle der Auszahlung ein Firmenfahrzeug unter Übernahme der steuerlichen Belastung durch die Beklagte zur Verfügung erhalte. Diese Vereinbarung sei in der Folgezeit in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mündlich bestätigt worden. Der Kläger bestreitet eine solche Abrede.

Das Landgericht hat die Klageforderung zugesprochen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte aus § 6 des Geschäftsanstellungsvertrages vom 01.09.2009 einen Anspruch auf Zahlung von Tantiemen für den Zeitraum von 2012 bis zum 31.10.2014 in Höhe von 30.915,74 EUR. Die unstreitige Höhe der Ansprüche ergebe sich aus den festgestellten Gewinnen der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2014 unter Berücksichtigung von bereits an den Kläger ausgezahlten 9.003,99 EUR. Auf seine Tantiemenansprüche habe der Kläger nicht verzichtet. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung erfülle bereits nicht die Schriftform aus § 16 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 01.09.2009 und sei jedenfalls unwirksam. Die Parteien hätten unstreitig keinerlei schriftliche Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages oder einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart. Sie hätten auch keine mündliche Vereinbarung über den Verzicht auf die Schriftform getroffen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich kein ausdrücklicher Verzicht auf die vereinbarte Form. Die Parteien hätten auch nicht konkludent auf die Schriftform verzichtet. Bereits aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich nicht, dass die Schriftform und ihre mögliche Abbedingung zwischen den Parteien überhaupt besprochen worden sei. Daraus, dass der Kläger nicht auf einen schriftlichen neuen Arbeitsvertrag gedrungen habe, folge kein Verzicht auf die Schriftform. Ein konkludenter Verzicht auf die Schriftform ergebe sich auch nicht aus der mündlich vereinbarten Senkung des Bruttogehalts des Klägers und dessen Abberufung als Geschäftsführer und der vom Kläger unbeanstandeten tatsächlichen Umsetzung dieser Senkung. Dies folge bereits aus der Notiz in der Personalakte des Klägers vom 06.11.2014, dass nämlich auch die Beklagte eine schriftliche Änderung der Verträge bzw. einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag für den Kläger in seiner Funktion als Betriebsleiter habe umsetzen wollen. Auch aus der Vereinbarung über die Stellung des Firmenfahrzeuges...

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