Normenkette

AktG § 173 Abs. 3; ZPO §§ 148, 286, 529, 540 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 68; EGBGB Art. 229 §§ 6, 6 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, § 12 Abs. 1 Nr. 13; WPO § 51 a; BGB § § 194 f, § 202 Abs. 1, § 203 n.F., § 205 a.F., § 639 Abs. 2 a.F., § 852 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 15.10.2008; Aktenzeichen 2 O 184/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen IX ZR 180/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin, die auf Grund des notariellen Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 12.7.1999 Betriebsvermögen u.a. der U N GmbH (im folgenden U) übernahm, zunächst als N + U Handels-GmbH, später als N/U GmbH firmierte und seit 2006 ihren jetzigen Firmennamen trägt, nimmt die beklagte Wirtschaftprüfer- Steuerberater- und Anwaltssozietät sowie drei Sozietätsmitglieder wegen behaupteter mangelhafter Beratung der U im Zusammenhang mit dem Gewinnverteilungsbeschluss der U vom 15.12.1994, auf Grund dessen eine Körperschaftsteuerminderung auf der Grundlage einer offene Ausschüttung in Höhe von 81.008.000 DM aus dem voll mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapital (EK 56, EK 50) per 31.12.1993 geltend gemacht werden sollte, in Anspruch. Sie begrenzt ihren Schadensersatzanspruch aufgrund der Vereinbarung der U mit der Beklagten zu 1. vom 21.5.1995 / 20.6.1995 (K 11, GA 47) auf den von der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. abgedeckten Betrag von 5.000.000 DM = 2.556.459,41 Euro, wobei sie in erster Linie Ersatz für Gerichtkosten in Höhe von 118.750,78 Euro und im übrigen Ersatz für entgangene Körperschaftsteuerminderung verlangt.

Das Finanzamt erkannte die von der U geltend gemachte Körperschaftsteuerminderung nicht an. Die mit Hilfe der Beklagten zu 1. eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Der BFG wies im Verfahren I R 40/05 durch Gerichtsbescheid vom 22.8.2006 unter Aufhebung des vorangegangenen Urteils des FG Düsseldorf vom 8.3.2005 die Klage der U ab und führte zur Begründung aus: Der Gewinnverteilungsbeschluss der U vom 15.12.1994 sei nichtig. Mit diesem Beschluss sei unter Abweichung des zum 31.12.1993 aufgestellten und am 30.8.1994 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehenen Jahresabschlusses 1993 eine Gewinnrücklage in Höhe von 48.609.744,43 DM aufgelöst worden mit der Folge, dass der Bilanzgewinn mit einem Dividendengesamtbetrag von 81.008.000 DM auszuweisen war. In einem solchen Fall sei der Gewinnfeststellungsbeschluss nichtig, wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlussfassung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werde. Die Zweiwochenfrist ergebe sich aus einer entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 AktG und sei hier nicht erfüllt.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet, weil die Klageforderung verjährt sei. Die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 68 StBG sei spätestens am 19.5.1998 abgelaufen; 3 Jahre später sei die Verjährungsfrist für den Sekundäranspruch abgelaufen. Eine Verjährungshemmung durch ein Stillhalteabkommen sei von der Klägerin nicht dargetan worden und könne auch nicht den Aussagen der Zeugen K und Dr. B entnommen werden. Gegen das Zustandekommen eines Stillhalteabkommens sprächen auch die schriftliche Vereinbarung vom 21.5.1995 über die Begrenzung etwaiger Schadensersatzansprüche der U (K 11) und die schriftliche Vereinbarung vom 13.5.1998 über den Verzicht der Beklagten zu 1. auf die Einrede der Verjährung für die Zeit bis einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens (K 21). Da die Rechtskraft der Entscheidung des BFH am 5.1.2007 eintrat, könnten sich die Beklagten ab dem 5.2.2007 wieder auf die Einrede der Verjährung berufen; die Klageschrift sei erst später, am 25.7.2007, eingegangen. Die Beklagte zu 1. sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin mit der Übersendung des Gerichtsbescheids des BFH vom 5.1.2007 auf die nunmehr drohende Verjährung hinzuweisen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet:

Das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Einwand auseinandergesetzt, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung jedenfalls eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstelle, weil die Beklagten ihrer ...

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