Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 25.10.1990; Aktenzeichen 5 O 577/87)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25. Oktober 1990 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 136.178,73 DM nebst 8 % Zinsen von 15.281,73 DM für die Zeit vom 6. Januar bis 29. Februar 1988 und von 136.178,73 DM seit dem 1. März 1988, der Beklagte zu 1) allein darüber hinaus, weitere 8 % Zinsen von 120.897 DM für die Zeit vom 6. Januar bis zum 29. Februar 1988 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/10.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 177.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften von Banken oder öffentlichen Sparkassen erbracht werden.

 

Tatbestand

Die N. K. KG. deren Geschäftsbetrieb der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft als Einzelkaufmann fortführt, beauftragte die Beklagten durch den schriftlichen Vertrag vom 12.720. April 1983 (Bl. 15 f. GA), auf den im einzelnen Bezug genommen wird, mit den Architektenleistungen für die Errichtung von 18 „Einfamilienhäusern in Sparbauweise” auf einem Grundstück in W. G./K.. Nach der Bauplanung der Beklagten wurden in zwei Reihen jeweils neun 2 1/2-geschossige Reihenhäuser, bestehend aus teilweise unterkellertem Erdgeschoß, erstem Obergeschoß und Dachgeschoß, deren Breite zwischen 4,35 m und 4.56 m schwankt, gebaut. Die Haustrennwände sind der Planung der Beklagten entsprechend zur Hälfte einschalig in 24 cm starkem Kalksandstein-Mauerwerk und dort, wo die Häuserfronten gegeneinander verspringen, sowie zwischen den Häusern mit den Projektnummern 4 und 5 sowie 13 und 14 zweischalig ausgeführt. Im einzelnen wird insoweit auf die Situationsskizze Bezug genommen, die auf dem nach Bl. 325 GA abgehefteten Bauplan wiedergegeben ist.

Der Kläger hat von den Beklagten mit der Klage Schadensersatz wegen verschiedener Planungsfehler in Höhe von insgesamt 451.583,80 DM verlangt.

Er hat u.a. behauptet: Die Planung der Beklagten sei hinsichtlich des Luft- und Trittschallschutzes mangelhaft. Der Schallschutz entspreche nicht den zur Zeit der Planung allgemein anerkannten Regeln der Technik und müsse mit einem Aufwand von 375.000 DM nachgebessert werden.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage unter Abweisung im übrigen teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 390.281,73 DM nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt: Die Bauplanung der Beklagten entspreche hinsichtlich des Luftschallschutzes der Haustrennwände und des Trittschallschutzes der Geschoßtreppen nicht den zur Zeit der Planung allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie genüge zwar den Mindestanforderungen der seinerzeit geltenden DIN-4109 in der Fassung von 1962. Im Jahre 1983 sei es aber, wie der Sachverständige S. festgestellt habe, bereits allgemein üblich gewesen, Haustrennwände zweischalig auszuführen, die Dachkonstruktionen der Häuser schalltechnisch zu trennen und Geschoßtreppen an Haustrennwänden schalltechnisch zu entkoppeln. Daß die zu planenden Gebäude in „Sparbauweise” hätten errichtet werden sollen, habe es nicht gerechtfertigt, unter Nichteinhaltung der Regeln der Technik sich mit geringeren Anforderungen an den Schallschutz zu begnügen. Die zur Beseitigung der Schallschutzmängel an den 18 Gebäuden erforderlichen Aufwendungen, die die Beklagten dem Kläger ersetzen müßten, seien der Berechnung des. Sachverständigen entsprechend, der die Parteien nicht entgegengetreten seien, mit 375.000 DM anzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit der Kläger über eine auf andere Mängel gestützte Schadensersatzforderung von 15.281,73 DM nebst Zinsen hinaus wegen der behaupteten Mängel des Schallschutzes Schadensersatz in Höhe von 375.000 DM begehrt.

Die Beklagten, im einzelnen aus den Gründen ihrer Schriftsätze vom 25. Januar 1991 (Bl. 432–440 GA), 18. März 1991 (Bl. 445–446 GA) und 11. April 1991 (Bl. 469–473 GA), beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner zur Zahlung eines höheren Betrages als 15.281,73 DM nebst 8 % Zinsen seit ...

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