Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Luftschalldämm-Maß von Haustrennwänden zwischen Reihenhäusern

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.5.1997 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 49.248,76 zu bezahlen nebst 4 % Zinsen aus 41.239,– DM seit 4.4.1995 und aus 8.009,76 DM seit 31.10.1997.
  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die über DM 49.248,76 hinausgehenden Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen, die erforderlich sind, um die nachfolgend angeführten Schallmängel zwischen ihrem Reihenhaus in … und dem angrenzenden Reihenhaus … beseitigen sowie die trotz ordnungsgemäßer Beseitigung der nachfolgend aufgeführten Schallmängel noch verbleibenden Schäden, insbesondere einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung des Anwesens … zu tragen:

    1. Trittschalldämmung zwischen Wohnzimmer im Haus … und Wohnzimmer im EG des Nachbaranwesens … von bisher minus 7 dB auf plus 17 dB.
    2. Luftschalldämmung zwischen den Wohnräumen oder o.g. Häuser mit einem Wert von bisher 55 dB auf einen Wert von 62 dB.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen der Kläger und der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz trägt die Beklagte.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger samtverbindlich 1/10, die Beklagte 9/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 65.000,– DM abwenden, die Kläger können dies durch Sicherheitsleistung von 1.500,– DM, soweit nicht die jeweilige Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

V. Der Wert der Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,– DM, der der Kläger liegt nicht über 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Kläger machen Ersatzansprüche wegen nicht ausreichenden Luft- und Trittschallschutzes geltend. Sie haben im Rahmen eines von der Landeshauptstadt München initiierten Modells für förderungswürdige Bauherrn auf einem Erbbaurechtsgrundstück ein Reihenhaus erworben, wobei die Reihenhäuser ohne Realteilung des Grundstücks in der Rechtsform von Wohnungseigentum errichtet wurden. Bei dem Bauherrenmodell war vorgesehen, daß die einzelnen Bauherren Eigenleistungen erbringen sollten. Die Planung stammt von der Beklagten, die sie mit der … abgesprochen hatte. Die Bauherren sollten Erbbaurechtsanteile von der Stadt erwerben. Die einzelnen Häuser wurden den Bauherren durch Los zugewiesen. Die Kläger erwarben das Haus … ihr Nachbar … das Haus mit der Nr. …

Zwischen den Bauherren, die vertreten waren durch den … und der Beklagten wurden sogenannte Baubetreuungsverträge geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Betreuung für wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Leistungen, Objektplanung, Tragwerksplanung und technische Ausrüstung (Heizung-Sanitär-Elektroanlagen) zu übernehmen und die technische Mangelfreiheit der Bauleistung einschließlich der Selbsthilfeleistungen der Bauherren zu überwachen. Die Bauleistung sollte durch Drittunternehmen ausgeführt werden. Für die Bauherren war der Inhalt der Bauleistungen in einer sogenannten Grundlagenurkunde vom 29.11.1989 festgehalten. Dort war vorgesehen, daß eine Haustrennwand zweischalig, die andere aber nur einschalig ausgeführt werden sollte. Dazu heißt es in der Grundlagenurkunde:

Haustrennwände

Im Bereich der Treppe und der Installation sind die Haustrennwände zweischalig mit zwischenliegender Mineralfaserplatte ausgebildet. Breite der Gebäudefuge nach DIN 4109 3 cm.

KG+EG

2 × 17,5 cm Ziegel mit einer Steinrohdichte von 1,4 kg/dm³.

OG+DG

2 × 11,5 cm Schallschutzziegel mit 1,4 kg/dm³ im Bereich der Treppe 2 × 17,5 cm dick. Die gegenüberliegende Haustrennwand wird in allen Stockwerken einschalig aus Schallschutzziegeln mit 2,0 kg/dm³ ausgeführt. Sie genügt mit einem Schalldämmaß von 55 dB (einschließlich Putz), damit bei weitem den Anforderungen an eineWohnungstrennwand im Sinne der Schallschutznorm DIN 4109 in der 1990 zu erwartenden überarbeiteten Fassung, die 53 dB vorschreibt. Die vorliegende Konstruktion wurde gewählt, um eine flexible Grundrißgestaltung zu ermöglichen. Das erforderliche Schalldäm-Maß für Haustrennwände nach DIN 4109 Neufassung beträgt 57 dB insoweit entspricht die vorgesehene Ausführung nicht der DIN 4109, Ausgabe 1990.

Der Baubetreuungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten stammt vom 15.12.1989. Die Bauherren waren um eine Verbesserung des Schallschutzes bemüht. Am 6.2.1990 beschlossen sie, die einschalige Haustrennwand nicht in 24 cm sondern 30 cm Stärke auszuführen (Anlage B 6 zu Bl. 70). Dies war schon zuvor am 6.11.1989 mit der Beklagten erörtert worden (Anlage B 1 zu Bl. 38). Eine Anfrage des Vertreters der Bauherren vom 5.3.1990, ob nicht doch eine zweischalige Haustrennwand errichtet werden könne, wurde mit Schreiben vom 12.3.1990 (Anlage B 2 zu Bl. 38) abschlägig beschieden. Gegenüber der … bei der sich ein anderer Bauherr unter ande...

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