Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.02.2013)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 28.2.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 54.566,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.400 EUR seit dem 20.7.2005, aus weiteren 8.700 EUR seit dem 25.1.2007 und aus weiteren 32.866,30 EUR seit dem 29.1.2008 zu zahlen.

Die Entscheidung über die von den Beklagten erklärte Aufrechnung i.H.v. insgesamt 107.917,79 EUR wegen der im Tatbestand unter Ziff. 1. bis 11. dargestellten Einzelpositionen bleibt vorbehalten.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten zu 95 % und der Kläger zu 5 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, eine Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten einen restlichen Honoraranspruch für Architektenleistungen i.H.v. 57.591,30 EUR geltend, wobei er zuletzt einen Betrag von 3.025 EUR für Mängelbeseitigungskosten als Abzug anerkennt.

Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung Nr ... in dem Hochhaus ... in D ...(P.-Haus). Mit der individuellen Innenraumgestaltung der Wohnung (Innenausbau) beauftragten sie den Kläger. Dieser erstellte unter dem Datum 31.8.2002 ein Honorarangebot (Anl. K1), welches die Beklagten am 4.9.2002 annahmen. Mit der korrigierten Teilschlussrechnung vom 25.3.2008 (Anl. K 5) rechnet der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen ab. Die Beklagten behaupten, es sei eine Pauschalpreisvereinbarung geschlossen worden. Darüber hinaus rügen sie verschiedene Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Bauüberwachung. Sie erachten insgesamt nur eine Restforderung von 8.679,67 EUR für begründet und rechnen mit Schadensersatzforderungen wegen von ihnen behaupteten Mängeln in Höhe dieses Betrages primär und im Übrigen hilfsweise auf, wobei sie die einzelnen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in der Klageerwiderung vom 3.7.2008 (Bl. 49 GA) zur Aufrechnung gestellt haben. Hierzu haben sie in erster Instanz behauptet:

a. Mängel Duschraum: Die Zu- und Abluftanlage des Badezimmers sei mangelhaft, insbesondere nicht regelbar. Die Duschtasse sei extrem flach und nur mit geringer Neigung ausgestattet, so dass Wasser überlaufe. Der Whirlpool sei so eingebaut, dass die Armaturen der Dusche vom Einstieg oder von außen nicht zu erreichen seien. Hinzu käme, dass beim Duschen Spritzwasser in erheblichem Umfange in den Raum trete. Die Elektroanschlüsse über dem Waschbecken sei en nicht mittig angebracht worden, was eine optische Beeinträchtigung darstelle, die nicht ohne weiteres zu beseitigen sei, da das Badezimmer insgesamt mit Marmor verkleidet ist. Zur Beseitigung dieser Mängel seien Kosten i.H.v. 30.000 EUR für die Neuherstellung aufzuwenden, wobei der Sachverständige B. bereits Schadensbeseitigungskosten i.H.v. mindestens 2.400 EUR festgestellt habe. Nachgewiesen seien auch die Kosten gemäß der Kostenkalkulation der Firma N ... vom 16.1.2008 i.H.v. 6.000 EUR.

b. Vorflur: Für die Beseitigung der Mängel im Vorflur würden Kosten i.H.v. 17.633,42 EUR anfallen. Unstreitig sind die Einbauschränke nicht brandsicher eingebaut, obwohl dies erforderlich gewesen wäre und vom Bauaufsichtsamt auch mit Schreiben vom 17.10.2005 beanstandet wurde. Die Beklagten meinen, dass deshalb ein Austausch der Schränke erforderlich sei.

c. Schlafzimmer: Der Kläger habe für das Schlafzimmer der Beklagten ein 2 m breites Brett geplant. Auf dieser Basis seien auch die technischen Installationen und die sonstigen raumbildenden Arbeiten ausgeführt worden. Aus tatsächlichen Gründen könne nur ein Bett mit einer Breite von 1,60 m aufgestellt werden, weil ansonsten die Tür des Badezimmers nicht mehr geöffnet werden könne. Zur Anpassung der Anschlüsse und Ausbauten seien Kosten i.H.v. ca. 3.000 EUR erforderlich.

d. Küche: Der Kläger habe die Planung der Küche so vorgenommen, dass die Heizschlangen der Fußbodenheizung auch in dem Bereich der Schränke weiter fortgeführt worden sei. Für die deshalb erforderliche Isolierung würden Kosten i.H.v. rund 4.000 EUR anfallen.

e. Arbeitszimmer: Im Arbeitszimmer seien die Jalousien und die im Fenster eingebauten Führungsschienen nicht ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt, so dass auch bei geschlossenen Jalousien an den Rändern entlang Licht in das Zimmer falle. Hier sei es erforderlich, komplett neue Jalousien zu erwerben. Dies würde Kosten von mindestens 3.000 EUR verursachen. Auch habe sich der Kläger, was die die Gesta...

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