Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 11.04.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen XI ZR 171/09)

OLG Köln (Urteil vom 07.04.2010; Aktenzeichen 13 U 57/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2008 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

(Der Kläger begehrt als (endgültiger) Insolvenzverwalter seit dem 1. November 2005 (K 1) über das Vermögen der G-GmbH von der beklagten E-Bank aufgrund des von ihm als (schwachem) vorläufigen Insolvenzverwalter seit dem 4. August 2005 (K 6) mit Telefaxschreiben vom 10. August 2005 (K 3) erklärten Widerspruchs die Gutschrift und Auszahlung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren in Höhe von insgesamt 24 278,24 EUR (Bl. 3 f. GA), mit denen im Zeitraum vom 1. April bis zum 23. Juni 2005 das Geschäftsgirokonto der G-GmbH bei der Beklagten Nr. … belastet worden ist. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte sowie rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten.

In der Berufungsinstanz verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter und hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass von einer schlüssigen Genehmigung der streitgegenständlichen Belastungsbuchungen durch die G.-GmbH vor Ablauf der Sechswochenfrist gemäß Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (K 2, nachfolgend AGB) und vor dem Widerspruch des Klägers auszugehen und der Kläger zudem nicht berechtigt gewesen sei, den Belastungsbuchungen zu widersprechen.

Sämtliche Lastschriften beträfen ausschließlich regelmäßige und schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten vornehmlich für die Finanzierung der im Unternehmen der G-GmbH genutzten Fahrzeuge, seien ausnahmslos bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen worden und ihnen sei während dieser Zeit nicht widersprochen worden. Der geschäftsführende Gesellschafter der G.-GmbH habe die Buchhaltung angewiesen, die jeweiligen Lastschriften fortlaufend unmittelbar nach Eingang des Kontoauszuges zu prüfen und ihn bei Unstimmigkeiten umgehend zu informieren. Die G.-GmbH habe drei nicht eingelöste Lastschriftbeträge durch zwei gesonderte Überweisungen am 8. und 13. Juli 2005 (Bl. 20 GA) ausgeglichen und in der gleichen Art und Weise bereits seit Jahren für eine Kontodeckung gesorgt. Der Geschäftsführer der G.-GmbH habe in der Zeit vom 4. Oktober bis zum 22. Dezember 2004 Einzelüberweisungen von 1 000,– EUR bis 10 000,– EUR in einer Gesamthöhe von 73 500,– EUR vorgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten dieser Überweisungen wird auf die Seiten 4 und 5 der Berufungsbegründung (Bl. 147, 148 GA) Bezug genommen. Sämtliche Überweisungen seien also vorgenommen worden, um insbesondere die durch die regelmäßigen Lastschriften verursachten Kontoüberziehungen auszugleichen. Hätte das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt rechtzeitig hingewiesen, hätte sie die vorgenannten Überweisungen im Jahre 2004 bereits in erster Instanz darlegen können. Dieser Vortrag sei also gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen.

Dem Kläger habe keine Widerspruchsbefugnis zugestanden, weil die Forderungen der Gläubiger in voller Höhe sachlich berechtigt gewesen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Lastschriften seien aufgrund des Widerspruchs nicht genehmigt worden.

Aufgrund der zum Teil bereits seit längerem bestehenden Lastschriftaufträge liege keine konkludente Genehmigung vor, zumal die Beträge der einzelnen Lastschriften teilweise voneinander abwichen. Soweit einzelne Lastschriften nicht durchgeführt und danach durch gesonderte Überweisungen ausgeglichen worden seien, habe dies keinerlei Erklärungswert für andere Lastschriften. Auch soweit die G.-GmbH um eine Kontodeckung bemüht gewesen sei, könne dies keinen Rückschluss auf eine Genehmigung von Lastschriften rechtfertigen, andernfalls wäre die Genehmigungsfiktion zumindest für liquide Unternehmen faktisch ausgehebelt.

Der Bankkunde habe – sofern er nicht zuvor ausdrücklich genehmige – bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Absatz 4 Satz 2 der AGB der Beklagten Gelegenheit, die Lastschriften zu über...

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