Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 98/17)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen am 7. Februar 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 974 XXA, das am 18. Januar 2007 - unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 18. Januar 2006 - angemeldet und dessen Erteilung am 18. Juni 2014 bekanntgemacht worden ist. Zu den Benennungs- und Schutzstaaten gehört die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Es war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem das Europäische Patentamt das EP 1 XXB unverändert aufrechterhalten hat (Entscheidung vom 10. Januar 2017, Anlage K 3). Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Anlage K 11) hat das Bundespatentgericht (7 Ni 12/17) den deutschen Teil des Klagepatents, den die Klägerin in einer Kombination der Patentansprüche 1, 12 und 16 geltend macht - entsprechend einer von der Klägerin allein noch verteidigten Anspruchsfassung - wie folgt aufrechterhalten (Anm.: die Teilvernichtung ist durch Durchstreich kenntlich gemacht):

1. "Scheibenbremse mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest angeordneten Bremsträger (3) mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremsträger (3) einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht (10) Führungsflächen (11, 12) zur radialen und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremsträger (3) direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Bremsträger (3) als eine ebene Platte, vorzugsweise eine flache Stahlplatte ausgebildet ist, und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten Führungsflächen (11, 12) mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschleißblech (40, 40a) vorgesehen ist, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet ist."

12. "Scheibenbremse nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremsträger (3; 3a, 3b) mit dem Achskörper (1) verschweißt ist.

16. "Scheibenbremse nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch an dem Verschleißblech (40, 40a) angeformte Mittel zum Fixieren des Verschleißblechs an dem Belagschacht (10), in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25, 26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen."

Über die Berufung gegen das Nichtigkeitsurteil ist derzeit noch nicht entschieden.

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung. Das Bezugszeichen (1) markiert die Fahrzeugachse, (3) den Bremsträger und (10) den Belagschacht zur Aufnahme des Bremspad.

Die Beklagte bietet auf ihrer Homepage www."C".eu Bremsbelagsätze für Scheibenbremsmodelle der Klägerin an. Zu Testzwecken erwarb die Klägerin in Deutschland Bremspads mit der Teilenummer 1962XXD. Wie die nachfolgende Fotographie verdeutlicht, umfasst die Lieferung nicht nur Bremspads, sondern auch weiteres Einbauzubehör, nämlich zwei Verschleißbleche (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), die in der Abbildung mit einem Pfeil kenntlich gemacht sind.

Die angegriffenen Verschleißbleche können in den Bremstyp BPW TSB XXE bzw. BPW TSB XXF der Klägerin eingebaut werden.

Die wesentlichen Bauelemente des Typs BPW TSB XXF sind nachfolgend wiedergegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2017 mahnte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14. August 2017 ab (Anlage K 7). In der vorbereiteten Verpflichtungserklärung forderte sie - auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,- EUR und einer 1,3-Rechtsanwalts- und 1,3-Patentanwaltsgebühr, jeweils zzgl. einer Auslagenpauschale, jedoch ohne Umsatzsteuer - Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 8.393,80 EUR. Mit Schreiben vom 17. August 2017 (Anlage K 8) bestritt die Beklagte jegliche Haftung.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte vorliegend aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Schadensersatz (einschließlich beziffert geltend gemachter Abmahnkosten) in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit folgendem Ausspruch stattgegeben:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidun...

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