Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 30.10.2015; Aktenzeichen 7 O 31/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.10.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Mönchengladbach (7 O 31/15) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.785,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen LG Hamburg hat die Klägerin, die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt von der Beklagten, einer gewerbsmäßigen Lagerhalterin, Schadensersatz in Höhe von noch 10.785,63 EUR für Schäden, die am 04.08.2014 in einem Lager der Beklagten an Waren der T. E. GmbH (nachfolgend: T.) entstanden sind und die Anlass für den Einsatz eines Schadensgutachters gaben.

Zwischen T. und der Beklagten bestand seinerzeit ein Vertrag über die Erbringung von Logistikleistungen, in dessen Rahmen T. im Jahr 2014 ganzjährig Elektronik- und IT-Artikel in einem Lager der Beklagten in R1 ... einlagerte. Die Beklagte übernahm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses die Zusammenstellung und Übergabe von Waren an Transportunternehmen nach Weisung von T. In dem "Vertrag über die Durchführung von Logistikdienstleistungen" zwischen T. und der Beklagten hieß es auszugsweise wie folgt:

"6. Haftung und Versicherung

6.1 [...]

Für von R2 ... verursachte Güterschäden, die in Folge von fahrlässigen Verhalten nach [...] Löschanlagen-Leckage [...] eintreten, haftet R2 ...

6.2 Für Sachschäden aus der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust von Ware ist die Haftung von R2 ..., außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wie folgt beschränkt:

[...]

b) Für alle anderen Dienstleistungen haftet R2 ... in Abweichung zu Ziffer 18.9 (1. Absatz) dieses Vertrages nach Maßgabe der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung.

[...]

Eine Haftung von R2 ... tritt jedoch nicht ein, wenn (i) der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte, oder (ii) der Schaden bereits bei Übergabe an R2 ... vorhanden war.

[...]

6.4 Für von R2 ... schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet R2 ... unbeschränkt.

6.5 [...] Streitigkeiten über die Ermittlung der Höhe des Schadens (d.h. nicht Kausalität, Verschulden, Zurechenbarkeit, etc.) werden von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter für alle Beteiligten endgültig entschieden. [...]

6.6 Für Schadensbeträge bis zu einer Höhe von 2.000 EUR je Schadenfall wird T. gegenüber R2 ... nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens erheben. [...]"

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Rahmenvertrages wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 47-71 GA) Bezug genommen.

Am 04.08.2014 gegen 15:15 Uhr befuhr der bei der Beklagten beschäftigte Zeuge M., ein Leiharbeitnehmer, mit einem Schubmaststapler vom Typ L. das streitgegenständliche Lager der Beklagten in R1 ... Dieses war unterteilt in ein Hochregallager und ein Kleinteil- beziehungsweise Kommissionierungslager mit niedrigerer Deckenhöhe aufgrund der dort eingebauten Zwischendecke. Diese Zwischendecke war mit Warnbaken gekennzeichnet, die von der Decke herabhingen und die Durchfahrtshöhe begrenzten. Hinter den Warnbaken verlief in einem Abstand von etwa 2 m eine erste Leitung einer Sprinkleranlage. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit, der Beschaffenheit der Baken und des vom Zeugen gefahrenen Schubmaststaplers wird auf die von der Klägerin in der Berufungsinstanz zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 157-162 GA) verwiesen.

Der Zeuge M., der im Besitz eines Gabelstaplerführerscheins war, befuhr mit dem Schubmaststapler zunächst das Hochregallager, aus dem er Paletten von der Regelebene 6 und 7 aufzunehmen hatte. Sodann fuhr er mit dem Stapler in das Kleinteil- bzw. Kommissionierungslager ein, in dem er ebenfalls Sendungsgüter aufzunehmen hatte. Hierbei riss er an der Einfahrtstelle mit dem Schubmast des Staplers zunächst die Warnbake von der Decke und kollidierte dann auch mit der dahinter befindlichen ersten Rohrleitung der Sprinkleranlage, die ebenfalls heruntergerissen wurde. Weil die Anlage unter Druck stand, kam es zu einem Wasseraustritt und zu einem Wasseraufschlag auf die in dem betreffenden Bereich gelagerte Ware von T. Das Befahren dieses Lagerbereichs mit Gabelstaplern der vom Zeugen M. gefahrenen Art ist wegen deren Schubmasthöhe und der niedrigen Deckenhöhe nicht kollisionsfrei möglich. Der Schubmast des Staplers ist dafür selbst im eingefahrenen Zustand zu hoch. Dieser Bereich des Lagers darf daher allenfalls mit kleineren Staplern befahren werden.

Zu dem Schadensereignis verhalten sich eine Erstinformation der L. Co. KG vom 06.08.2014 und ein Kurzgutachten derselben Gesellschaft vom 27.08.2014 sowie ein Unfallpr...

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