Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.04.2006)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. April 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert; die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen der Klägerin zu Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, ein bundesweit agierendes Autovermietunternehmen, verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig einzustehen hat.

Nach dem Unfall vom 6. September 2002, bei dem eines ihrer Mietfahrzeuge, ein Volvo V 70, beschädigt worden war, ließ die Klägerin den Fahrzeugschaden schätzen. In dem Gutachten aus dem Sachverständigenbüro B. sind folgende Werte notiert:

Reparaturkosten netto

16.365,60 EUR

Wertminderung

2.500,-- EUR

Wiederbeschaffungswert brutto

26.900,-- EUR

Restwert (einschließlich MwSt)

8.500,-- EUR

Der Unfallwagen wurde von der Klägerin in beschädigtem Zustand veräußert. Als Zeitpunkt gibt sie in zweiter Instanz den 19. September 2002 an. Über den erzielten Erlös hat sie auch im Berufungsverfahren trotz entsprechender Hinweise auf die Rechtslage keine Angaben gemacht.

Abgerechnet hat die Klägerin ihren Fahrzeugschaden auf Totalschadensbasis, wobei sie einen Betrag in Höhe von 15.862,-- EUR errechnet hat (23.190,-- EUR [Nettoreparaturkosten] abzgl. 7.128,-- EUR [Restwert netto]).

Die Beklagte hat vorgerichtlich 10.353,80 EUR gezahlt. Zugrundegelegt hat sie dabei den Nettobetrag aus einem Restwertangebot einer Firma U. K. aus E. über 14.890 Euro brutto. Dieses Gebot steht an erster Stelle eines Tableaus von Restwertgeboten, ermittelt durch die Restwertbörse A. GmbH. Übermittelt hat die Beklagte der Klägerin das (höchste) Restwertangebot der Firma K. mit Schreiben vom 8. Januar 2003.

Das Landgericht hat über die Höhe des Restwertes ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige B. hat in seinem schriftlichen Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme Bruttobeträge zwischen 8.800 und 12.000 EUR genannt.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage im Hauptanspruch (Zahlung eines Differenzbetrages von 5.508,20 EUR) stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Schadensabrechnung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Restwertes habe sie auf die Schätzung in dem von ihr eingeholten Schadensgutachten zurückgreifen dürfen. Ob, wann und zu welchem Preis sie den Unfallwagen veräußert habe, müsse sie nicht mitteilen. Denn wie der Geschädigte mit dem Unfallwrack verfahre, gehe den Schädiger grundsätzlich nichts an. Die Klägerin müsse sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie das ihr erst im Januar 2003 übermittelte Angebot der Firma K. angenommen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Klägerin das Angebot überhaupt noch hätte annehmen können. Zwar habe sie den Zeitpunkt der Veräußerung nicht mitgeteilt. Es bestehe jedoch eine Vermutung dafür, dass sie als gewerbliche Autovermieterin ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Schadensbehebung habe und deshalb für eine alsbaldige Veräußerung sorge. Der Restwertbetrag, den die Klägerin ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe, müsse auch nicht im Hinblick auf das Angebot der Firma K. bzw. auf das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten nach oben korrigiert werden. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige B. habe mit einem Betrag von rund 8.800 EUR einen Wert genannt, der nur unwesentlich von dem Restwertansatz des Sachverständigen B. (8.500 EUR) abweiche. Die höheren Beträge im Gutachten B. seien aus rechtlichen Gründen unbeachtlich.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin das angefochtene Urteil verteidigt.

II.

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Mit der vorgerichtlichen Zahlung von 10.353,80 EUR hat die Beklagte den Fahrzeugschaden vollständig ausgeglichen.

1.

Dass der Ersatzanspruch der Klägerin auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) beschränkt ist, steht außer Streit. Unbestritten ist ferner der Ansatz für den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.190 EUR. Dabei handelt es sich um den Nettobetrag auf der Grundlage des Bruttowerts im Schadensgutachten des Sachverständigen B. in Höhe von 26.900 EUR. Strittig ist allein der Betrag, den die Klägerin sich als Restwert anrechnen lassen muss.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin und auch des Landgerichts beläuft sich dieser Betrag auf 12.836,20 EUR. Das folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2005 mit dem Aktenzeichen VI ZR 192/04, veröffentlicht u.a. in NJW 2005, 2541. Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerun...

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