Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.03.2009; Aktenzeichen 10 O 303/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wird teilweise berichtigt. Der Betrag 279,35 € wird durch den Betrag 249,35 € ersetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Ersatzleistungen nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte begehrt widerklagend weitere Zahlungen.

Am 12.07.2005 wurde die damals 66-jährige Beklagte von einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw angefahren. Sie stürzte zu Boden und erlitt eine Platzwunde am linken Oberkopf sowie an der Nase. Die Einstandspflicht der Klägerin ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Beklagte wurde nach dem Unfall mit dem Notarzt in das Klinikum K… eingeliefert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) mit nicht bestätigtem Verdacht einer kleinen Kontusionsblutung, eine Ellenbogenprellung links und Unterschenkelschmerzen beidseits (Blatt 40f der Akten). Am 20.07.2005 endete die stationäre Behandlung.

Die Beklagte betreute ihren an Demenz und Parkinson erkrankten Ehemann in der ehelichen Wohnung. Er war seit dem 01.04.2004 in die Pflegestufe 3 eingestuft. Die Beklagte erhielt in den Morgen- und Abendstunden Unterstützung von einem ambulanten Pflegedienst. Am Tag nach dem Unfall veranlasste die Tochter der Beklagten die Aufnahme des Ehemannes der Beklagten in dem Senioren-Zentrum K…. Sie unterzeichnete für ihn einen Kurzzeitpflegevertrag.

Von Juli 2005 bis Januar 2006 übernahm die Klägerin die Kosten für die Heimunterbringung. Sie zahlte in fünf Teilbeträgen insgesamt 13.013,33 EUR auf ein Konto des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, der die Beträge auf ein gemeinsames Konto der Eheleute weiterleitete, von dem die Beklagte die Heimkosten beglich.

Von Februar 2006 bis August 2006 zahlte die Beklagte die Heimpflegekosten in Höhe von insgesamt 14.712,39 EUR ebenfalls von dem gemeinsamen Konto der Eheleute. Ab September 2006 versorgte die Beklagte ihren Ehemann wieder zu Hause. Ab dem 16.09.2006 wurde er vorübergehend stationär im Krankenhaus versorgt, da wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine durchgehende medizinische Versorgung des Ehemannes notwendig wurde. Er verstarb am 21.10.2006 in der ehelichen Wohnung.

Die Klägerin begehrt nach einer teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 1.901,94 EUR die Rückzahlung der Kosten für die Heimunterbringung in Höhe von 13.013,33 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 449,96 EUR. Die Beklagte begehrt widerklagend die Erstattung der weiteren Kosten für die Heimunterbringung in Höhe von 14.712,39 EUR für die Zeit von Februar bis August 2006 sowie die Erstattung einer Krankenkassenzuzahlung in Höhe von 249,35 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Erstattung der Unterbringungskosten geltend zu machen. Dieser Schaden sei ihr nicht entstanden. Vertragspartner hinsichtlich der Heimunterbringung sei ihr Ehemann gewesen.

Sie hat behauptet, am 07.04.2006 hätten keinerlei Folgen des Verkehrsunfalls mehr festgestellt werden können. Hierzu hat sie sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L… vom 12.04.2006 berufen.

Sie hat bestritten, dass die Beklagte unfallbedingt nicht in der Lage gewesen sei, ihren Ehemann zu betreuen, und dass die Unterbringung des Ehemannes unfallbedingt erfolgt sei. Der Ehemann der Beklagten hätte aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht mehr zu Hause gepflegt werden können. Zumindest müsse sich die Beklagte ersparte Aufwendungen aufgrund des Heimaufenthaltes anrechnen lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.013,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 449,96 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 14.712,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 sowie weitere 249,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2006 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass es sich bei den Unterbringungskosten um einen eigenen Schaden gehandelt habe, den sie im eigenen Namen geltend machen könne. Sie sei ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann nachgekommen und habe den Ausfall ihrer Arbeitsleistung mit Fremdmitteln überbrückt. Das...

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