Leitsatz (amtlich)

Übernimmt ein Architekt neben der Planung auch die Betreuung der Bauherren, die das geplante Haus weitgehend in Eigenleistung erstellen, so hat er im Rahmen der Bauüberwachung durch eindeutige Anweisungen in einer auch für Laien verständlichen Form darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Streifenfundamente erstellt werden. Die Bauherren trifft bei Unterlassen dieser Anweisungen kein Mitverschulden.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 06.10.2003; Aktenzeichen 10 O 599/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 6.10.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 283,69 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 16.7.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2 % und die Beklagten 98 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 89 % und die Beklagten 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Beklagten erbauten 1998/99 ein Einfamilienreihenhaus. Das Haus errichteten sie zum Teil in Eigenleistung in einer Siedlungsgemeinschaft mit weiteren Bauherren zusammen. Der Kläger war als Architekt und Betreuer des Bauvorhabens bei der Planung, Bauüberwachung und wirtschaftlichen Betreuung des Bauvorhabens aufgrund Planungsvertrages und Bauherrn-Beauftragten-Vertrages vom 22.6.1998 (Bl. 35 ff., 44 ff.) tätig.

Der Kläger hat seine Resthonorarforderung gem. Schlussrechnung vom 24.6.2000 aus dem Architektenvertrag (Bl. 41 GA) und Rechnung vom 10.1.2000 aus dem Betreuungsvertrag (Bl. 51 GA) i.H.v. insgesamt 6.993,91 DM (= 3.575,93 Euro) geltend gemacht. Die Beklagten haben in erster Instanz eine Reihe von Einwendungen gegen die Rechnungen erhoben sowie Planungs- und Überwachungsfehler des Klägers und daraus resultierende Bauwerksmängel behauptet und Schadensersatz- und Minderungsansprüche im Wege der Aufrechnung und der Widerklage von 14.412,86 Euro geltend gemacht.

Nach Beweisaufnahme über die behaupteten Mängel hat das LG durch Urteil vom 6.11.2003 die Beklagten zur Zahlung von 3.433,11 Euro verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Honorarforderung des Klägers i.H.v. noch 4.823,20 DM (= 2.466,06 Euro) aus dem Planungsvertrag und 1.891,38 DM (967,05 Euro) aus dem Bauherren-Beauftragten-Vertrag (Betreuungsvertrag) für begründet erachtet, nachdem dieser seine Leistungen erbracht habe. Der Anspruch auf die von den Beklagten beanstandete Nebenkostenpauschale von 7 % des vereinbarten Pauschalhonorars des Planungsvertrages stehe dem Kläger nach dem Planungsvertrag zu. Es sei nicht schriftlich vereinbart, dass keine Nebenkosten berechnet würden. Aus der Vereinbarung des Pauschalhonorars ergebe sich das ebenfalls nicht. Neben einer Gutschrift von 180 DM hat das LG wegen eines Planungsfehlers hinsichtlich des Kellerersatzraumes und wegen Mahnkosten 189,20 DM und 90,13 DM von der Forderung des Klägers abgezogen und den Vortrag der Beklagten zu Mängeln der Leistungen des Klägers im Übrigen für nicht durchgreifend erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der am 3.12.2003 eingelegten und begründeten Berufung wenden sich die Beklagten in drei Punkten gegen das ihnen am 14.11.2003 zugestellte Urteil.

Sie sind der Auffassung, die Nebenkostenpauschale sei nicht wirksam vereinbart. Das LG habe übersehen, dass nach der HOAI Nebenkosten nur geltend gemacht werden könnten, soweit sie entstanden und erforderlich seien. Auch habe der Kläger zugesichert, dass in dem Pauschalhonorar sämtliche Kosten enthalten seien.

Für fehlende Streifenfundamente unter den Treppenhauswänden und dem Treppenhausauge, deren Fehlen unstreitig vom Sachverständigen festgestellt worden ist, habe das LG fehlerhaft keinen Minderwert angesetzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei nicht gewährleistet, dass nicht in Zukunft deswegen Risse entstehen könnten. Der Minderwert betrage nach dem Sachverständigengutachten 2.360,60 Euro.

Außerdem habe das LG fehlerhaft keinen Schadensersatzanspruch wegen der nicht frostfreien Fundamentierung der Türpfosten zuerkannt. Das LG habe verkannt, dass die Bauherren keine Fachleute gewesen seien und der Anleitung durch den Kläger bedurft hätten. Da dieser sich nicht gekümmert habe, seien sie gezwungen gewesen, ohne seine Anleitung tätig zu werden. Dadurch sei ihnen für die nachträgliche Fundamentierung ein Schaden von 533,60 Euro entstanden.

Die Beklagte stellen diese Forderungen zur Aufrechnung. Hilfsweise, für den Fall, dass das im Architektenvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot greife, machen sie weiterhin im Wege der Widerklage geltend.

Sie beantragen, unter Abänderung des abgefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger z...

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