Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.11.2006; Aktenzeichen 31 O 30/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 30/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

 

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich zu Unrecht gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 2.772,27 EUR als Schadensersatz für den Fall 1.

1.

Es ist davon auszugehen, dass im Obhutsgewahrsam der Beklagten ein Server im Wert von 2.772,27 EUR total beschädigt wurde. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO gegen die Richtigkeit dieser Feststellung des Landgerichts auf.

a)

Es trifft nicht zu, dass das Landgericht zum Inhalt des fraglichen Pakets bei seiner Übergabe durch den Absender, eine T. K. Serverversand GmbH, an die Beklagte keine Feststellungen getroffen hätte. Vielmehr ist im dritten Absatz seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen D. davon überzeugt sei, dass die Sendung der Beklagten unbeschädigt mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt übergeben wurde. Der von der Klägerin behauptete Inhalt war eben ein - intakter - Server mit den aus der Rechnung (Anl. K 2/1) ersichtlichen Merkmalen.

Es spricht auch nichts gegen die Richtigkeit dieser Feststellung.

b)

Ebenso wenig spricht gegen die Richtigkeit der auf die Aussage des Zeugen R. gestützten Feststellung, dass Paket und Inhalt bei der Ablieferung beschädigt waren. Die von der Berufung aufgegriffene Formulierung dieses Zeugen, "dass damals ein Computer bei uns beschädigt angekommen ist", macht im Zusammenhang mit dem das Versanddatum nennenden Beweisthema deutlich genug, dass der Zeuge den hier interessierenden Fall meinte und keinen anderen.

Das Landgericht konnte den Schaden schließlich jedenfalls gem. § 287 BGB als Totalschaden einschätzen, nachdem der Zeuge R., von Beruf Kommunikationselektroniker, eine deformierte Gehäuseecke und generell einen Zustand wie nach einem Sturz aus größerer Höhe beschrieben hatte, den er aus seiner fachlichen Sicht als Totalschaden bezeichnete und dabei insbesondere von einer beschädigten Festplatte ausging.

2.

Die Beklagte ist nicht nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB haftungsfrei. Der Server war nicht mangelhaft verpackt.

Die Berufung wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht von einer Verpackung ausgegangen ist, wie sie der Sachverständige L. nach Befragung eines Herrn S. sowie unter Zuhilfenahme von Fotos neuer Serververpackungen des Absenders und des dort üblichen Verpackungsablaufs begutachtet hat, nämlich einem Karton aus starker Wellpappe, der nicht nur auf dem unteren Boden mit Styroporecken sowie zusätzlichen Styroporstücken an den Längsseiten versehen war, sondern innerhalb dessen der Server von oben mit einem ebenso gepolsterten Styroporstück abgedeckt und der Server dadurch nach allen Richtungen fest verkeilt war. In diesem Zusammenhang ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Herrn S. nicht als Zeugen vernahm. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Befragung im Einverständnis mit Kläger- und Beklagtenvertreter durchgeführt wurde, und die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Der Zeuge D. hat nicht nur mitgeteilt, dass in dem Karton oben und unten Schaumstoff vorhanden war, sondern ausweislich des Protokolls seiner Vernehmung am 26.10.2006 auf den Vorhalt der Fotos im Gutachten des Sachverständigen L. ausdrücklich bestätigt, dass die fragliche Sendung ebenso verpackt war.

3.

Die Beklagte haftet unbeschränkt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Schaden durch ihr bzw. eines ihrer Mitarbeiter qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB entstanden ist.

Wenn Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist - z.B. Art und Ausmaß der Beschädigung des Gutes -, dann hat der Frachtführer mitzuteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Nur wenn er trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen kann (oder wenn sich positiv eine nicht als qualifiziert schuldhaft anzusehende Schadensursache herausstellt), bleibt der Ersatzberechtigte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig (BGH 29.06.2006, TranspR 2006, 390, 393). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Zunächst lassen Art und Ausmaß der Beschädigung des Servers darauf schließen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden bei der Beklagten zurückzuführen ist. Der Zeuge R. hat eine Beschädigung einer Ecke des Computergehäuses beschrieben, also eines stabilen Metallgegenstandes, welche für ihn nach einem Sturz des Paketes aus größerer Höhe aussah. Eine entsprechende Schluss...

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