Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle) nur auf Grund einer von der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Der Schuldner kann der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung - widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen.

  • 2.

    Der Widerspruch des Schuldners ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Schuldnerbank muss den Widerspruch grundsätzlich selbst dann beachten, wenn er missbräuchlich ist.

  • 3.

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubigerbank entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank grundsätzlich nicht anwendbar.

  • 4.

    In Falle des Widerspruchs bei so genannten Kreditlastschriften besteht regelmäßig kein Schadensersatzanspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 03.04.2006; Aktenzeichen 3 O 210/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. April 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.948,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. November 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

 

Gründe

I.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein im September 2003 eröffnetes Privatgirokonto mit der Kontonummer ... sowie ein Wertpapierdepot mit der Nummer ... Ihr Sohn, der Zeuge ... ... ..., hatte umfassende Kontovollmacht.

Von dem Girokonto der Klägerin wurden mehrfach Beträge im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen. Am 26. Mai 2005 wurde das Konto der Klägerin auf Grund von Lastschriften einer ... ... mit 11.600,00 EUR, 10.000,00 EUR und 15.208,00 EUR belastet. ... ... ist bzw. war formell Inhaberin des Autohauses ... (oder: ...) in ..., .... Sie unterhielt bei der Streithelferin ein Geschäftsgirokonto. Anfang April 2005 schloss sie mit der Streithelferin eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren. In der Folgezeit wurden mehrere Lastschriftaufträge von der Firma ... bei der Streithelferin eingereicht, so u.a. die eingangs genannten drei Lastschriften, die die Streithelferin der Beklagten vorlegte. Die Beklagte belastete das Konto der Klägerin entsprechend und überwies die Beträge an die Streithelferin. Weitere Lastenschrifteneinzüge zugunsten von ... ", erfolgten u.a. zu Lasten eines von der Klägerin bei der Deutsche Postbank AG unterhaltenen Kontos.

Nach dem Vorbringen der Klägerin lag den Lastschrifteneinzügen ein bestimmtes "Geschäftsmodell" zugrunde. Danach stand die Firma ... in Geschäftsbeziehung zu einer ... Ltd., mit der sie einen von der Klägerin als "Factoringvertrag" bezeichneten Vertrag (Anlage K 14, Bl. 85 ff GA) sowie einzelne Verträge "über eine kurzfristige Umsatzbevorschussung" (Anlage K 15, Bl. 76 ff GA) schloss. Nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin hatte ihr Sohn, der Zeuge ..., seinerseits mit der ... Ltd. jeweils Verträge über eine "Anlage Plus" (Anlage K 11, Bl. 61 ff GA) abgeschlossen. Die Parteien streiten darüber, ob der Zeuge ... hinter der ... Ltd. steht. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist er jedenfalls bei diesem Unternehmen angestellt.

Die Parteien vereinbarten in der Folgezeit die Auflösung des Girokontos der Klägerin zum 10. Juli 2005. Am 5. Juli 2005 widersprach die Klägerin per E-Mail den drei auf Grund der Lastschriften von ... ... erfolgten Belastungsbuchungen. Die Beklagte schrieb die Lastschriftbeträge daraufhin dem Konto der Klägerin zunächst wieder gut. Zum 6. Juli 2005 betrug der Kontostand 42.685,15 EUR. Die Klägerin hob am selben Tag 42.679,90 EUR von dem Konto ab.

Nach dem Widerruf gab die Beklagte die Lastschriften wieder an die Streithelferin zurück und forderte Rückbuchung. Dies lehnte die Streithelferin ab.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die vereinbarte Auflösung des Girokontos habe noch nicht wirksam vollzogen werden können, weil sie verpflichtet gewesen sei, nach Widerspruch die an das Konto von ... ... bei der Streithelferin zurückgegeben Lastschriften wieder aufzunehmen. Eine Zurückweisung der Rücklastschrift...

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