Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Feststellung, ob ein Verwalter eine Gebäudeversicherung im eigenen Namen oder als Vertreter des Eigentümers abgeschlossen hat, sind die zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, die typischen Verhaltensweisen und die berufliche Stellung der Beteiligten zu berücksichtigen.

2. In der Regel ist demgemäß davon auszugehen, dass der Verwalter kein Interesse daran hat, die Haftung für die Versicherungsprämien zu übernehmen, dass der Eigentümer Wert darauf legt, die Versicherungsleistungen unmittelbar in Anspruch nehmen zu können und dass der Versicherer daran interessiert ist, sich mit seinen Entgeltforderungen an den Eigentümer halten zu können.

3. Anders ist es jedoch, wenn der Verwalter sich über lange Zeit hin als Versicherungsnehmer geriert, er sich nicht dagegen verwahrt, dass er als solcher behandelt wird und er im Nachhinein seinem Makler eine auf ihn lautende Vollmacht erteilt, die dieser dem Versicherer vorlegt.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen 1 O 280/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.9.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die als "P. Grundbesitzverwaltung" firmiert, auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien für 2002 und 2003 in Anspruch.

Mit Wirkung ab 1.1.2001 schloss die Beklagte bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung für den Gebäudekomplex P. straße ... in K. ab, der im Eigentum des Zeugen Z. stand. Zu dem Zweck erteilte sie dem Versicherungsmakler Günther W. im Dezember 2000 Abschlussvollmacht (GA 36). Dieser wandte sich an einen Konzeptmakler, die D. GmbH. Diese fertigte unter dem 12.1.2001 aufgrund eines Rahmenvertrages einen Versicherungsschein über eine kombinierte Sach-, Glas- und Haftpflichtversicherung für das von der Beklagten verwaltete Objekt aus (GA 11). Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 1.3.2001 (GA 14), weil der Gebäudekomplex nicht aufgrund des Rahmenvertrages in Deckung genommen werden könne. Sie kündigte deshalb die Weitergabe des Vorgangs an ihre Industrieabteilung an. Diese veranlasste die Erstbesichtigung des Risikos durch einen Schadenverhütungsingenieur (GA 105 ff.). Nach Eingang seines Berichts stellte sie unter dem 9.5.2001 einen (neuen) Versicherungsschein aus (GA 15). In beiden Versicherungsscheinen wird als Vertragspartnerin die Beklagte genannt. Nachdem im Sommer 2002 die Zwangsverwaltung über den Grundbesitz angeordnet worden war, teilte der Versicherungsmakler W. der Klägerin mit, weitere Zahlungen würden von der Beklagten nicht mehr geleistet werden, da das Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer beendet sei (GA 94).

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit ihr im eigenen Namen geschlossen.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.970,12 EUR nebst 6 % Zinsen seit dem 30.5.2003 sowie 5 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte, die sich nicht für passivlegitimiert hält, hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugen Z., GA 144, W., GA 146 und L., GA 149, sowie Anhörung der Beklagten, GA 151) bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben, da die Beklagte Versicherungsnehmerin geworden sei. Dagegen wendet sich diese mit der Berufung. Sie beanstandet: Das LG habe verkannt, dass ein Immobilienverwalter regelmäßig nicht im eigenen Namen tätig werde. Das sei auch so bei ihr der Fall gewesen. Ein Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom LG angesprochenen Rahmenvertrag. Dass sie im Versicherungsschein als Versicherungsnehmerin aufgeführt werde, könne ihr nicht entgegengehalten werden, da ihr dieser nicht zugegangen sei. Ferner müsse zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass ihr Ehemann dem Vertreter der Beklagten bei dem Ortstermin als Mitarbeiter der Verwalterfirma vorgestellt worden sei. Schließlich müsse sie sich nicht das Verhalten der D. GmbH zurechnen lassen, da diese nicht von ihr eingeschaltet worden sei.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Einzelrichter zutreffend angenommen, dass die Beklagte der Klägerin die der Höhe nach unstreitigen Versicherungsprämien schuldet, weil sie die kombinierte Sach-, Glas- und Haftpflichtversicherung im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Grundstückseigen...

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