Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2013; Aktenzeichen 13 O 465/11)

BGH (Aktenzeichen IX ZR 133/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2015; Aktenzeichen IX ZR 133/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.5.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

 

Gründe

A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf Grund eines am 26.6.2008 bei Gericht eingegangenen Gläubigerantrags am 14.10.2008 eröffnet.

Am 11.4.2006 schloss die Schuldnerin mit der I. KGaA (im Folgenden: I. KGaA) im Rahmen einer sog. Mezzanine-Finanzierung eine Genussrechtsvereinbarung über eine Nominaldarlehensvaluta i.H.v. 6 Millionen EUR (im Folgenden: Genussrechtsvereinbarung) und am 20.2.2007 einen Vertrag über ein nachrangiges Darlehen mit der I. AG (im Folgenden: I. AG) über eine Nominaldarlehensvaluta i.H.v. 2 Millionen EUR ab (im Folgenden: nachrangiges Darlehen). Beide Verträge enthalten zu Lasten der beiden Gläubigerinnen I. KGaA und I. AG einen Rangrücktritt (vgl. Ziff. 13.1 f. bzw. 14.1 f. der Anlagen K 1 bzw. K 3), der wie folgt formuliert ist:

13.1/14.1 Die Gläubigerin tritt nach Maßgabe der Ziff. 13.2 [14.2] mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrages und ihrem Anspruch auf Zinszahlung nach dieser Vereinbarung dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Emittentin [Schuldnerin] (jeweils ein "Vorrangiger Gläubiger") zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Emittentin [Schuldnerin] Erfüllung dieser Ansprüche verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren.

13.2/14.2 Der in Ziff. 13.1 [14.1] erklärte Rangrücktritt gilt nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung des im Rang zurückgetretenen Anspruchs der Gläubigerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Emittentin [Schuldnerin] entsteht oder zu entstehen droht.

Wegen der weiteren Einzelheiten beider Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 1 und K 3 verwiesen. Jeweils unmittelbar nach dem Vertragsschluss übernahm die Beklagte beide Verträge im Wege einer vertraglich zugelassenen Vertragsübernahme. Im Zeitraum Januar bis März 2008 leistete die Schuldnerin an die Beklagte Zinszahlungen i.H.v. insgesamt 341.180,49 EUR (vgl. Aufstellung S. 8 der Klageschrift).

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Rückgewähr dieses Betrages nebst Zinsen zur Insolvenzmasse mit der Behauptung begehrt, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen überschuldet bzw. drohend zahlungsunfähig gewesen sei, weshalb die Zinsforderungen der Beklagten zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt wegen des Eingreifens des Rangrücktritts mit einer dauerhaften Einrede belastet gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags nebst der gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die auf Zahlung von 341.180,49 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Einen Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB hat es mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem vertraglich vereinbarten Rangrücktritt nicht um eine dauerhafte Einrede im Sinne dieser Vorschrift handele. Insolvenzanfechtungsansprüche seien nicht begründet, weil die Beklagte von einer bloßen Zahlungsstockung habe ausgehen dürfen und es mithin an der subjektiven Komponente der Ansprüche aus §§ 129 ff. InsO fehle. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 341.180,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 176.687,09 EUR seit dem 30.5.2009 sowie aus 164.493,40 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hierzu macht er geltend:

Das LG habe die Voraussetzungen eines Kondiktionsanspruches gem. § 813 Abs. 1 BGB zu Unrecht mit der formalistischen Begründung verneint, dass es an einer dauerhaften Einrede fehle. Dass es hierauf nicht entscheidend ankomme, ergebe sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Verjährung zwar um eine dauerhafte Einrede handele, die Rückforderung einer auf die bereits verjä...

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