Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.08.2014; Aktenzeichen 15 O 378/12)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 25.8.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückabwicklung eines mit dessen Rechtsvorgängerin am 18.06.2012 geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Porsche Panamera zum Kaufpreis von 70.500,00 EUR durch Rückzahlung von 70.006,50 EUR (unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 493,50 EUR) nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw; außerdem verlangt der Kläger vom Beklagten die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.165,80 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage nach informatorischer Anhörung des Beklagten (als ehemals geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsvorgängerin des Beklagten, 68 ff. GA) und des "sachkundigen Vertreters" der Rechtsvorgängerin des Beklagten (B., 70 ff. GA) sowie Hinweisen (77 ff. GA) - unter Aufhebung bzw. Abänderung vorheriger Versäumnisurteile gegen die frühere Beklagte (vgl. 57 ff. GA) bzw. den Kläger (134 ff. GA) - in der Hauptsache entsprochen, den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten abgewiesen und zur Begründung - soweit berufungsrelevant - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei von dem Kaufvertrag wirksam zurückgetreten, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch die auf einem Eintrag der italienischen Behörden zurückgehende, fortbestehende Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung im Schengen-Informations-System (im Folgenden: SIS) mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen sei (§§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB).

Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einziehung einer Sache (wie im Rahmen einer staatlichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) sich als Rechtsmangel darstellten, sofern sie tatsächlich und zu Recht ausgeübt würden und sie für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache zur Folge hätten. In Anknüpfung an das OLG Köln (Urteil vom 25.03.2014, I-3 U 185/13, www.juris.de) müssten jedoch auch andere staatliche Eingriffe, die nicht die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Nutzung der Kaufsache zur Folge hätten, als Rechtsmangel eingestuft werden, weil auch diese einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellen könnten. Auch sonst sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Rechtsmängel im Allgemeinen und öffentlich-rechtliche Beschränkungen im Speziellen nicht notwendigerweise dauerhafter Natur sein müssten, um einen Rechtsmangel darstellen zu können. Dafür spreche, dass die Position des Eigentümers nicht nur eine formale Stellung sei, sondern auch die Möglichkeit der Nutzung der Kaufsache umfasse, die auch bei einem nur vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit aufgrund von Umständen beeinflusst sein könne, die bereits vor Gefahrübergang auf den Käufer angelegt seien. Auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln im Gewährleistungsrecht nach der Schuldrechtsreform (§ 437 BGB n.F.) sei nicht einsichtig, weshalb auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen zurückzuführende erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen - mögen sie auch nicht endgültiger Natur sein - keinen Rechtsmangel begründen sollten, während - unter Umständen sogar leicht - behebbare Sachmängel den Käufer zur Ausübung der Gewährleistungsrechte berechtigten.

Der hier in Rede stehende SIS-Eintrag stelle nach diesen Maßgaben eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung und damit einen Rechtsmangel dar (vgl. im Einzelnen: Seite 12 ff., dort zu bb.). Soweit die Beklagte einen Zusammenhang der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die polnischen Behörden mit dem SIS-Fahndungseintrag der italienischen Behörden sowie der vorherigen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme vom 13.12.2011 bestreite (26 GA), sei dieses pauschale Bestreiten angesichts der Aktenlage (insbesondere auch Anlage K 3) und der informatorischen Angaben des Wolfgang B. zu Kontrollen (in Köln) bei der Überführung des Fahrzeugs von Italien nach Düsseldorf nicht genügend.

Es handele sich auch nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, da das Fahrzeug sich vom 05./06.07.2012 bis - zumindest - zum 06.06.2013 - möglicherweise auch noch danach und möglicherweise sogar bis zuletzt - im Gewahrsam der polnischen B...

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