Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 12.09.2013; Aktenzeichen 37 O 88/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.9.2013 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des LG Köln, Az. 37 O 88/12, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs m mit der Fahrgestellnummer XXX sowie der Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. YYY

a) 50.000 EUR zur Rückführung des von der C GmbH auf den Vertrag Nr. 31164xxxxx geleisteten Darlehens zu zahlen;

b) weitere 61.556,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.1.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeuges M mit der Fahrgestellnummer XXX und der Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. YYY in Verzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger i.H.v. 10 % und die Beklagte i.H.v. 90 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbracht wird.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug, M. Der Kläger begehrt Rückerstattung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Nutzungsersatz, Ersatz von Zinsaufwendungen, außergerichtlichen Kosten sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug von der Beklagten auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 12.3.2011 zu einem Kaufpreis i.H.v. 117.000 EUR, der i.H.v. 50.000 EUR von der C finanziert wurde. Er stellte später fest, dass der M im Schengen Information System (SIS) von italienischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben war. Aufgrund dessen wurde es ihm am 5.1.2012 von der Stadt L verwehrt, das Fahrzeug auf der Grundlage eines Saisonkennzeichens zuzulassen. Das Fahrzeug wird vom Kläger seither nicht mehr genutzt. Aufgrund dieses Umstandes erklärte der Kläger durch Schreiben vom 27.1.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Vortrag und zu den Anträgen der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass das Fahrzeug nicht mangelbehaftet sei. Ein Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB aufgrund des Eintrags im SIS komme nicht in Betracht. Zunächst könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Lamborghini tatsächlich in Italien geraubt worden sei und der Kläger von da her an dem Fahrzeug kein Eigentum erworben habe. Hierfür sei der Kläger darlegungs - und beweisfällig geblieben. Eine frühere Sicherstellung des Fahrzeugs in Deutschland auf der Grundlage der SIS-Eintragung sei von den deutschen Justizbehörden aufgehoben worden. Allein der Umstand, dass die Ausschreibung im SIS aufrechterhalten worden ist, sei kein Hindernis, welches der Nutzung des Fahrzeugs auf Dauer entgegenstehe. Die Eintragung könne rückgängig gemacht werden. Gleichfalls stelle die fehlende Nutzungsmöglichkeit durch den Kläger aufgrund einer polizeilichen Untersagung keinen Rechtsmangel dar. Auch insoweit handele es sich nur um ein vorübergehendes Nutzungshindernis. Die Beklagte habe dem Kläger auch nicht arglistig maßgebliche Umstände aus der Vorgeschichte des Fahrzeugs verschwiegen. Die Beklagte habe aufgrund der dem Kaufvertrag vorangegangenen Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. zwar gewusst, dass das Fahrzeug einmal zur Fahndung ausgeschrieben gewesen war. Daraus könne allerdings nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte sei auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags im März 2011 noch davon ausgegangen, habe also immer noch positive Kenntnis von der Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung gehabt. Zugunsten des Klägers könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihn über eine angeblich fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs getäuscht habe. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass der M tatsächlich einen Unfall erlitten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Entscheidungsgründen wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er ist der Meinung, bereits kein Eigentum an dem Fahrzeug erlangt zu haben. Hierzu behauptet der Kläger, das Fahrzeug sei in Italien geraubt worden, weshalb die Beklagte als Verkäuferin niemals Eigentümerin des Fahrzeugs hätte werden können. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Beklagte sei zu einem Hinweis auf die Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung verpflichtet gewesen. Sie habe jedenfalls gewusst, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit, also vor Abschluss des Kaufve...

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